Tz. 1067e

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Gewährt eine Kap-Ges ihrem AE ein ungesichertes Darlehen, ohne dass dies zu einer sofortigen vGA führt (dazu s Tz 1054 und s Tz 1096ff), stellt sich die Frage, ob der AE wegen der fehlenden Sicherheiten zur Vermeidung einer vGA einen höheren Zinssatz an die Kap-Ges entrichten muss als für ein gesichertes Darlehen. UE ist dies der Fall; ebenso Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 1236); eher offen gelassen bei Gosch (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 693). Der BFH hatte zwar in der Vergangenheit für den umgekehrten Fall (ungesicherte Darlehensgewährung durch den AE an "seine" Kö) entschieden, dass die fehlenden Sicherheiten aufgr des sog Konzernrückhalts (dazu s Tz 1067d) nicht zu einem Zinszuschlag führen dürfen; da der Konzernrückhalt hier jedoch keine Auswirkung hat, kann er auch die Notwendigkeit eines Zinszuschlags nicht verhindern (s Urt des BFH v 24.06.2015, BStBl II 2016, 258). Auch der BFH geht zwischenzeitlich eindeutig davon aus, dass fehlende Sicherheiten bei einer Darlehensgewährung von einer Kap-Ges an ihren Gesellschafter zu einem Zinszuschlag führen müssen; s Urt des BFH v 18.05.2021 (BStBl II 2023, 678 und 723) sowie (zu Verrechnungskonten) Urt v 22.02.2023 (DB 2023, 1390). Dessen Höhe wird jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Dazu s auch Ditz/Engelen/Quilitzsch (DStR 2023, 1905/1911).

In der Folge stellt sich allerdings wiederum die bereits oben (s Tz 1067) dargelegte Grundproblematik der Sichtweise für die Bewertung der vGA bei Darlehensgewährungen. Die Kö erhält mit dem Zinszuschlag wegen der fehlenden Sicherheit nämlich nun höhere Zinsen, als sie für eine Geldanlage bei einer Bank bekommen würde. Besondere Sicherheiten würde der AE von der Bank für eine Geldanlage nicht erhalten. Dies ist hier aber kein Widerspruch; schließlich ist die Geldanlage bei der Bank regelmäßig anderweitig gesichert (insbes durch den Einlagesicherungsfonds der Banken).

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