Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Sacheinlagen können entweder als offene Einlage (gegen Gesellschaftsrechte) oder als verdeckte Einlage erfolgen. Zur Abgrenzung s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 13ff.

Zur Bewertung von verdeckten (Sach-)Einlagen s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 56ff.

Zu Sacheinlagen bei Kap-Erhöhungen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1455ff und zu Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten s § 20 UmwStG Tz 16ff und 170ff.

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