1 Überblick über die Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 KStG fasst die allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens zusammen, ohne dass die Vorschrift selbst einen Einkommensbegriff definiert. Vielmehr wird ergänzend zu § 7 KStG auf die Vorschriften des EStG sowie des KStG verwiesen. Innerhalb des KStG sind dies insbes die folgenden Regelungen:

Außerdem enthält das KStG hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens Sondervorschriften für die Fälle der Organschaft mit Ergebnisabführung (s §§ 14 bis 19 KStG), für die Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (s §§ 20 bis 21a KStG) sowie für die Genossenschaften (s § 22 KStG).

 

Tz. 2

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 1 KStG normiert eine Generalverweisung auf die Vorschriften des EStG zum Einkommensbegriff und zur Einkommensermittlung. Der Verweis erstreckt sich über § 51 Abs 1 Nr 1 EStG auch auf die Vorschriften der EStDV.

Das KStG enthält darüber hinaus die in Tz 1 genannten Sondervorschriften, auf die § 8 Abs 1 KStG in allgemeiner Form ebenfalls verweist und die als speziellere Regelungen den Vorschriften des EStG vorgehen.

Ein BgA liegt abw von den estrechtlichen Grundsätzen ua auch dann vor, wenn die Einrichtung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder es an der Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr fehlt. Es reicht aus, dass die wirtsch Betätigung des BgA auf die Erzielung von Einnahmen (s § 8 Abs 1 EStG) gerichtet ist. Die Regelung in S 2 stellt klar, dass auch für einen derartigen BgA ein Einkommen zu ermitteln ist (hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 480ff).

In S 3 ist für Werbesendungen öff-rechtlicher Rundfunkanstalten ein pauschaliertes Verfahren zur Einkommensermittlung enthalten (hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 490ff).

Der Regelungsgehalt des S 4 des § 8 Abs 1 KStG besteht darin, dass bei Kö iSd § 1 Abs 1 KStG mit Sitz im Ausl, deren Ort der Geschäftsleitung im Inl belegen ist und die nach inl Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als jur Pers zu behandeln sind, Leistungen und Leistungsversprechen (zB Pensionszusage an den Ges-GF) zwischen der Kö und Personen, die aus dieser Kö Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit ErtragSt wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Kö und deren AE zu behandeln sind (hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 495ff).

 

Tz. 3

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 2 KStG bestimmt, dass abw von Abs 1 und dem dort enthaltenen Verweis auf die Vorschriften des EStG, bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG alle Eink fiktiv als Eink aus Gew zu behandeln sind. Eine Einkommensermittlung auf der Grundlage der Summe der Eink aus den sieben vd Einkunftsarten (s § 2 Abs 1 EStG) erfolgt in diesen Fall somit nicht. Aufgrund der Fiktion ermitteln sich de Eink allein nach den Vorschriften über gew Eink gem §§ 4 bis 7k EStG. Hierzu s § 8 Abs 2 KStG Tz 1ff.

 

Tz. 4

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 3 S 1 KStG stellt klar, dass Einkommensverwendungen die stliche BMG nicht mindern. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des allg ertragstlichen Grundsatzes, dass sich Gewinn- und Einkommensverwendungen bei der Ermittlung des stlichen Einkommens nicht mindernd auswirken dürfen. Dies gilt für jede Verteilung des Einkommens, dh oGA, vGA sowie Ausschüttungen auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der KapGes verbunden ist (s § 8 Abs 3 S 2 KStG). Hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil A Tz 1ff.

Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen – entspr der Behandlung von Einlagen bei Pers-Unternehmen (s § 4 Abs 1 S 1 EStG) – das Einkommen nicht (s hierzu § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 1ff). § 8 Abs 3 S 4 bis 6 KStG enthält Regelungen zum sog materiellen Korrespondenzprinzip für verdeckte Einlagen (§ 8 Abs 3 S 4 bis 6 KStG). Hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 150ff.

 

Tz. 5

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 4 KStG normierte die Notwendigkeit und den Begriff der wirtsch Identität der Kö für einen Verlustabzug nach § 10d EStG (sog Mantelkauf), wurde jedoch mit der Einfügung des § 8c KStG (Verlustabzug bei Kö) aufgehoben. Hierzu s § 8c KStG Tz 1ff.

 

Tz. 6

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 5 KStG (früher Abs 6 bzw 7) regelt die (sachliche) St-Freiheit der Mitgliedsbeiträge. Die Vorschrift korrespondiert mit § 10 Nr 1 KStG, wonach die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Stpfl, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nabzb sind (hierzu s § 8 Abs 5 KStG Tz 1ff).

 

Tz. 7

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 6 KStG (früher Abs 7 bzw 8) untersagt den Abzug von BA oder WK, wenn da...

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