Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10;

Pung, StSenkG: Änderungen des UmwStG, DB 2000, 1835;

Blumenberg/Lechner, Der Reg-Entw des SEStEG: Entstrickung und Sitzverlegung bei Kap-Ges, Neuerungen beim Einlagekonto, KSt-Minderung und -Erhöhung sowie sonstige Änderungen im KSt-Recht, BB 44/2006, BB-special, 25;

Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des KStG, DB 2006, 2648;

Förster/Felchner, Auszahlung desKSt-Guthabens nach dem Reg-Entw des SEStEG, DStR 2006, 1725;

Rödder/Schumacher, Das kommende SEStEG: Die geplanten Änderungen des EStG, KStG und des AStG, DStR 2006, 1481;

Schönherr/Lemaitre, Der Entw des SEStEG: Geplante Änderungen im EStG, KStG und GewStG, GmbHR 2006, 561;

Winkeljohann/Fuhrmann, SEStEG: Einlagekonto, KSt-Guthaben und Nachversteuerung von EK 02-Beträgen auf dem Weg nach Europa, DB 2006, 1862;

Dötsch/Pung, JStG 2008: Die Änderungen des KStG des UmwStG und des GewStG, DB 2007, 2669;

Schneider, Änderungen im KSt-Recht nach dem SEStEG, NWB 2007, F 4, 5139;

Ott, Rechtsfolgen der Antragstellung nach § 34 Abs 16 KStG auf Weitergeltung der §§ 38 und 40 KStG, DStZ 2008, 577.

1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

 

Tz. 1

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 40 KStG gehört zum VI. Teil des KStG, dh zu den Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.

Die Vorschrift regelt in ihren Abs 1–3, wie in der 18-jährigen Übergangszeit (längstens jedoch bis zum Auslaufen des 40 KStG)

bei der Verschmelzung von Kö auf Kö (s §§ 11 – 13 UmwStG),
bei der Auf- oder Abspaltung aus dem Vermögen einer Kö auf eine andere Kö (s § 15 UmwStG),
beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge von einer stpfl auf eine stbefreite Kö

das KSt-Guthaben (nur noch bis 2006: s § 37 KStG) und das EK 02 (für den Regelfall nur noch 2006: s § 38 KStG) zu behandeln sind.

Die Vorschrift muss insoweit iVm § 29 Abs 2 und 3 KStG gesehen werden. Dort sind entspr Regelungen für das stliche Einlagekonto enthalten.

Ebenso müssen die Abs 1 und 2 des § 40 KStG iVm § 28 KStG gesehen werden. Dort sind die Auswirkungen auf den sog Sonderausweis für den Fall geregelt, dass iR einer Verschmelzung oder Spaltung einer Kap-Ges das Nenn-Kap herauf- oder herabgesetzt wird. Diese im StSenkG noch fehlenden Regelungen hat der Gesetzgeber im UntStFG nachgeholt.

Nicht in § 40 KStG geregelt ist der Vermögensübergang durch Verschmelzung oder Spaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Die stlichen Folgen dieses Umwandlungsvorgangs sind in den §§ 3 – 10 UmwStG geregelt.

 

Tz. 2

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

In dem durch das UntStFG in den § 40 KStG eingefügten Abs 4 ist die Minderung und/oder Erhöhung der KSt bei Liquidation der Kö geregelt. Diese Gesetzesbestimmung, die der Gesetzgeber des StSenkG schlicht vergessen hatte (s Jünger, BB 2001, 69), muss im Zusammenhang mit § 34 Abs 14 KStG idF des StBAG gesehen werden; dort ist die Abgrenzung des alten und des neuen Rechts bei einer systemübergreifenden Liquidation geregelt.

 

Tz. 3

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die Abs 3 und 4 des § 40 KStG wurden durch das StVergAbG erneut geändert. Diese erneute Änderung hängt mit der Einfügung eines Abs 2a in den § 37 KStG und mit der Verlängerung der ehemals 15-jährigen Übergangszeit auf nunmehr 18 Jahre zusammen.

 

Tz. 3a

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Durch das SEStEG ergaben sich in § 40 KStG vd Änderungen:

Die Abs 1 und 2 sind insoweit unverändert geblieben, als sie für den Fall eines verschmelzungs- oder spaltungsbedingten Vermögensübergangs den Übergang des Teilbetrags EK 02 auf die übernehmende Kö regeln. Wegen der Änderungen des § 37 KStG gibt es jedoch künftig keinen Übergang des KSt-Guthabens mehr.

Nach Abs 3 erhöht sich beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge von einer unbeschr stpfl Kö auf eine andere unbeschr stpfl, aber von der KSt befreite Kö wie bisher die KSt; eine ausschüttungsabhängige KSt-Minderung gibt es künftig nicht mehr.

Auch Abs 4, der die "Herstellung der Ausschüttungsbelastung" für Liquidationsfälle regelt, ist wegen der Streichung der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf die KSt-Erhöhung reduziert worden.

Für die Fälle des umwandlungsbedingten Vermögensübergangs auf eine nicht unbeschr stpfl Kö und für Fälle der Sitzverlegung ins Ausl enthält der neue Abs 5 des § 40 KStG eine Sonderregelung, die für EU-Fälle durch Abs 6 modifiziert wird (dazu s Tz 54 – 58).

 

Tz. 3b

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Durch das JStG 2008 schließlich ist § 40 KStG aufgehoben worden, bleibt jedoch in den nachstehend (s Tz 60 ff) genannten Fällen weiterhin anzuwenden.

Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 KStG

in Umwandlungsfällen s Tz 7a-7c sowie s Tz 28,
in Liquidationsfällen s Tz 53a-53.

2 Vermögensübertragung durch Verschmelzung zwischen Körperschaften (§ 40 Abs 1 KStG)

Ausgewählte Literaturhinweise:

Kreisch/Kahl, § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF – Rechtsunsicherheit durch eine "zeitliche Anwendungsregelung", DB 2001, 727;

Müller/Maiferth, Die Anpassung des stlichen EK-Ausweises bei der Verschmelzung von Kö im neuen St-Recht, DStR 2001, 1229.

2.1 Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch Verschmelzung nach § 2 Umw...

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