Tz. 27

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 40 Abs 3 S 2 KStG erhöht sich die KSt nicht in den Fällen des § 38 Abs 3 KStG.

§ 38 Abs 3 S 1 KStG regelt eine Ausnahme von der KSt-Erhöhung für den Fall, dass eine von der KSt befreite Kö GA an einen unbeschr stpfl, von der KSt befreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts vornimmt. Übertragen auf § 40 Abs 3 KStG bedeutet das, dass es bei einer Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge von einer von der KSt befreiten Kö auf eine von der KSt befreite Kö bzw auf eine jur Pers d öff Rechts als AE nicht zur KSt-Erhöhung kommt. Etwas anderes gilt, soweit das übertragene Vermögen bei der übernehmenden Kö einem wG bzw einem BgA zugeführt wird (s § 40 Abs 3 S 3 iVm § 38 Abs 3 S 3 KStG).

§ 40 Abs 3 S 3 KStG ist – bezogen auf Umwandlungen – die Nachfolgevorschrift zu § 42 Abs 2 Nr 1 KStG iVm § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 (dazu s § 42 KStG 1999 Tz 20ff und s § 40 KStG 1999 Tz 26ff) und betrifft Vermögensübertragungen, die "den stfreien Raum" nicht verlassen. Wegen der Regelung des § 38 Abs 3 KStG s § 38 KStG Tz 47.

 

Tz. 28

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Zur letztmaligen Anwendung des § 40 Abs 3 KStG gilt Folgendes:

Eine KSt-Minderung kommt entspr Tz 7b letztmals bei Verschmelzungen und Spaltungen in Betracht, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das HReg bis zum 12.12.2006 erfolgt ist. Die fiktive GA gilt uE wegen § 37 Abs 4 S 2 KStG als an dem vor dem 31.12.2006 liegenden stlichen Übertragungsstichtag als erfolgt.

Eine KSt-Erhöhung kommt entspr Tz 7c letztmals bei Verschmelzungen und Spaltungen auf einen vor dem 01.01.2007 liegenden stlichen Übertragungsstichtag in Betracht. Die fiktive GA gilt als zu diesem Stichtag als erfolgt.

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