Tz 81a

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 14 Abs 4 S 5 KStG führt die Umwandlung einer OG auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person als veräußerungsgleicher Vorgang zur stwirksamen Auflösung eines organschaftlichen Ausgleichpostens in der St-Bil des OT; das gilt auch für einen vergleichbaren Formwechsel (s § 14 KStG Tz 1046ff). Zu der Frage, ob auch die verschmelzungs- bzw spaltungsbedingte Übertragung des BV der OG auf eine andere Kap-Ges der Veräußerung der Organbeteiligung gleichgestellt wird und damit zur stwirksamen Auflösung des in der St-Bil des OT ausgewiesenen Ausgleichspostens führt, bestehen unterschiedliche Auff (s Tz 84).

Mit dem Schicksal organschaftlicher Ausgleichsposten bei Umwandlung der OG beschäftigen sich auch die Rn Org 21, 22 und 24 des UmwSt-Erl 2011. Danach endet bei Verschmelzung bzw Aufspaltung der OG das Organschaftsverhältnis, weshalb in der St-Bil des OT ausgewiesene Ausgleichsposten stwirksam aufzulösen sind. In Anlehnung an § 14 Abs 4 S 5 KStG unterscheidet der UmwSt-Erl 2011 nicht danach, ob das BV der OG auf eine Pers-Ges oder auf eine Kap-Ges übergeht (Ausnahme: Rn Org 24 des UmwSt-Erl 2011).

 

Tz 81b

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei einer mehrstufigen Organschaft ist zu beachten, dass die Zwischengesellschaften eine Doppelfunktion haben. Sie sind im Verhältnis zur übergeordneten Gesellschaft OG und im Verhältnis zur nachgeordneten Gesellschaft OT. Wenn sie durch Verschmelzung oder Aufspaltung untergehen, beendet das allenfalls das Organschaftsverhältnis zur nächsthöheren Gesellschaft, nicht jedoch die weiteren Organschaftsverhältnisse in der Organschaftskette (dazu näher s Tz 80ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge