Tz. 84

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 14 Abs 4 S 5 KStG enthält eine ausdrückliche Regelung für die Zwangsauflösung organschaftlicher Ausgleichspostens nur für den Fall der Umwandlung der OG auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person. Die Frage, ob auch die verschmelzungsbedingte Übertragung des Vermögens der OG auf eine andere Kap-Ges der Veräußerung der Organbeteiligung gleichgestellt ist und damit zur Auflösung der in der St-Bil des OT gebildeten Ausgleichsposten zu dieser Organbeteiligung führt, beantwortet sich uE aus § 13 UmwStG, dh nach dem Wertansatz beim OT und ist unabhängig davon, ob in der stlichen Übertragungs-Bil der OG die Bw, die gW oder Zwischenwerte angesetzt werden.

Im Fall des § 13 Abs 1 UmwStG gelten die Organbeteiligung als zum gW veräußert und die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges als mit diesem Wert angeschafft; die in der St-Bil des OT enthaltenen, auf dieses Organschaftsverhältnis entfallenden organschaftlichen Ausgleichsposten sind nach § 14 Abs 4 S 2 KStG gewinnwirksam aufzulösen. Bei mittelbarer Organschaft kommt es nach umstr Verw-Auff (s Fin-Min Schl-H, Erl v 08.12.2011, DStR 2012, 1607) für die Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft und nicht auf die Organbeteiligung an. Dazu, auch wegen der sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten, s § 14 KStG Tz 1120ff. AA für den Fall einer mittelbaren Organschaft, in dem die OG auf die Zwischengesellschaft verschmolzen wurde, die ebenfalls (unmittelbare) OG desselben OT war, s FG Münster (Urt v 19.11.2015, EFG 2016, 594, mit Anm Rengers; Rev-Az BFH: I R 16/16). Dazu auch s § 14 KStG Tz 1119.

Im Fall des Bw-Ansatzes nach § 13 Abs 2 UmwStG treten nach § 13 Abs 2 S 2 UmwStG die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges stlich an die Stelle der Organbeteiligung (sog Fußstapfentheorie). Nach der uE zutr hM (s Frotscher, DK 2007, 34, 43; und in F/D, § 14 KStG Rn 1035; weiter s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4 Rn 69); zur Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2008 und s Breier, DK 2011, 84, 90) ist in diesem Fall der organschaftliche Ausgleichsposten in der St-Bil des OT unverändert fortzuführen, und zwar auch bei Nichtfortsetzung der Organschaft mit der Übernehmerin. AA die Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 21), die bei Verschmelzung der OG stets, dh unabhängig von der Bewertung des übergehenden BV, die gewinnwirksame Auflösung des Ausgleichspostens fordert. Der UmwSt-Erl. 2011 sieht eine Ausnahme selbst für den Fall einer Bw-Verschmelzung der OG auf eine Schwester-OG mit Fortführung der Organschaft nicht vor.

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