Tz. 106

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da der gesamte in den vorstehenden Tz 85-105 angesprochene Bereich der noch bei der übertragenden Kö zu berücksichtigenden GA nicht im UmwStG geregelt ist, äußert sich das Gesetz auch nicht zur Schlussfeststellung des VEK bei der übertragenden und damit untergehenden Kö.

Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.15 ff sind die der übertragenden Kö zuzurechnenden Ausschüttungen, für die sie noch die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen hat, vor der Schlussfeststellung ihres VEK zum stlichen Übertragungsstichtag abzuziehen. Zur Finanzierung dieser Ausschüttungen gilt das VEK vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen als verwendet. Dazu, auch wegen der vordruckmäßigen Lösung, s Tz 87 und s § 11 UmwStG nF Tz 48 . Das VEK nach Verringerung wegen der Ausschüttungen ist Grundlage für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF ( s § 10 UmwStG nF Tz 13 ) und für die Kap-Erträge nach § 7 UmwStG aF ( s § 7 UmwStG nF Tz 18 ). Zur gliederungsmäßigen Erfassung der Vermögensübertragung selbst enthält das Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl 1998, 268, Tz Gl.04 die Regelung, dass im Fall der Verschmelzung auf eine Pers-Ges bei der übertragenden Kö das VEK vor seiner Verringerung durch die Verschmelzung gesondert festzustellen ist (ebenfalls hierzu s § 38 KStG 1999, Tz 1c).

Wegen der vordrucktechnischen Abwicklung einer Verschmelzung s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 37.

Vergleichbare Probleme ergeben sich insbes bei der Abspaltung. Dort fehlt eine ges Regelung, die die Feststellung des VEK nach Verringerung des VEK durch die Abspaltung vorsieht. Das Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.16, 02.22 und 02.35 schreibt in Ausfüllung der ges Regelungslücke eine entspr gesonderte Feststellung des VEK nach seiner Verringerung durch die Abspaltung vor (s § 38a KStG 1999 Tz 22 und 23).

Wegen der Sonderfälle, in denen der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt und der stliche Übertragungsstichtag zusammenfallen und das UmwStG aF anzuwenden ist s Tz 87, 91 und s Tz 96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge