Tz. 13

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Berechnungsgrundlage für die KSt-Anrechnung sind nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 UmwStG aF die Teilbeträge des VEK der übertragenden Kö (lt Schlussgliederung). Nach dem Übertragungsstichtag abfließende oder während der sog Interimszeit beschlossene Ausschüttungen, die nach § 4 UmwStG nF Tz 85 ff noch der übertragenden Kö zuzurechnen sind, für die also noch die übertragende Kö die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen hat, sind nach Tz 02.15 des UmwSt-Erl noch vor dem Schlussbestand des VEK der übertragenden Kö zum stlichen Übertragungsstichtag und somit auch vor der EK-Verringerung durch die Vermögensübertragung selbst abzuziehen (ebenso hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 106 ). Würde das VEK vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen als Schlussbestand festgestellt, könnte das darauf lastende KSt-Guthaben uU ungerechtfertigt doppelt angerechnet werden, zum einen über den für die übernehmende Pers-Ges zu ermittelnden Übernahmegewinn und zum anderen über die noch bei der Übertragerin abzuwickelnde GA.

MaW: Sind in der stlichen Übertragungs-Bil Ausschüttungsverbindlichkeiten oder ein stlicher Ausgleichsposten ( s § 4 UmwStG nF Tz 99 ) wegen noch bei der übertragenden Kö zu berücksichtigender Ausschüttungen enthalten, verringern diese Ausschüttungen den für die Berechnung der nach § 10 UmwStG aF anzurechnenden KSt maßgeblichen Bestand der Teilbeträge der VEK ( s Tz 10.05 des UmwSt-Erl).

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