Tz. 98

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Im Rückwirkungszeitraum beschlossene oGA für ein früheres Wj und Vorabausschüttungen für das lfd Wj sowie im Rückwirkungszeitraum vorgenommene vGA, für die in der Übertragungsbilanz eine Ausschüttungsverbindlichkeit noch nicht auszuweisen war (s Tz 89), zugunsten der im Rückwirkungszeitraum durch Anteilsveräußerung oder durch Barabfindung (ggf anteilig) ausgeschiedenen AE werden stlich als GA der übertragenden Kö behandelt und nicht nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen aus dem BV der übernehmenden Pers-Ges umgedeutet (s Tz 96 und Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.33). UE sind auch Anteile, die verdeckt in eine andere Kap-Ges eingelegt worden sind, wie veräußerte Anteile in oaS zu behandeln.

 

Tz. 99

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Um eine außerbilanzielle Korrektur des Übernahmeergebnisses zu vermeiden, schreibt das Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.34 vor, dass in die stliche Schlussbilanz der übertragenden Kö ein passiver Korrekturposten einzustellen ist, der wie eine Ausschüttungsverbindlichkeit zu behandeln ist. Dh der Korrekturposten mindert das übergehende BV. Der Korrekturposten ist iHd Ausschüttung zu bilden (als Beispiel s Tz 101). Soweit der Gewinn der übertragenden Kö durch die Bildung dieses Korrekturpostens beeinflusst worden ist, ist diese Gewinnauswirkung außerhalb der St-Bil zu neutralisieren. Der Korrekturposten korrigiert dadurch nicht den stlichen Gewinn der übertragenden Kö, sondern den Übernahmegewinn der Pers-Ges.

Der passive Korrekturposten ist auch in der St-Bil der übernehmenden Pers-Ges auszuweisen. Die spätere Auszahlung der Ausschüttung durch die Pers-Ges ist mit dem passiven Korrekturposten zu verrechnen.

 

Tz. 100

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Vor In-Kraft-Treten des StSenkG hat die übertragende Kö die Ausschüttungsbelastung herzustellen (s § 27 Abs 1 KStG 1999). Für alle in Tz 98 genannten Ausschüttungen gilt das in der Schlussgliederung auf den Übertragungsstichtag ausgewiesene VEK, das sich vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen und vor der EK-Verringerung durch die Vermögensübertragung selbst ergibt, als verwendet. Die EK-Verringerung durch die vorgenannten Ausschüttungen wird - analog s Tz 87 - in dem der Schlussgliederung angefügten sog ›nachrichtlichen Teil‹ errechnet, aber noch vor dem VEK zum stlichen Übertragungsstichtag abgezogen. Ebenfalls hierzu s Tz 96 .

Für nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene oGA für abgelaufene Wj mindert oder erhöht sich die KSt für den VZ, in dem das Wj endet, für das die Ausschüttung erfolgt (s § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999). Bei den anderen Ausschüttungen ändert sich die KSt für den VZ, in dem der Übertragungsstichtag liegt.

Die St-Bescheinigung iSd § 44 KStG 1999 ist von der übertragenden Kö oder von der übernehmenden Pers-Ges auszustellen.

Wegen des Besteuerungszeitpunkts bei dem AE gelten die allgemeinen Grundsätze (s § 20 EStG 1999 Tz 19-23).

 

Tz. 101

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

 

Beispiel

(s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.37):
An der X-GmbH sind die AE A zu 10%, B zu 40% und C zu 50% beteiligt. Die X-GmbH wird zum 01.01.02 (stlicher Übertragungsstichtag 31.12.01) zusammen mit der Y-GmbH durch Neugründung auf die XY-OHG verschmolzen. Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschließt am 30.04.02 eine GA für 01. Auf A entfällt eine Dividende iHv 7 000 EUR. Die Ausschüttung wird am 31.05.02 ausgezahlt. A verkauft seine im PV gehaltene Beteiligung an der X-GmbH zum 01.07.02. Die Eintragung der Verschmelzung im H-Reg erfolgt am 31.08.02. Die X-GmbH verfügt zum 31.12.01 über ausreichendes EK 45.

Lösung:

Für die AE B und C der übertragenden X-GmbH, die Gesellschafter der übernehmenden XY-OHG werden, sind die GA als Entnahmen zu behandeln. Nach § 2 Abs 1 UmwStG ist davon auszugehen, dass das Vermögen der übertragenden Kö bereits mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen ist und die Kö im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr besteht. Die für die GA verwendeten offenen Rücklagen einschl des KSt-Guthabens der X-GmbH werden im Übernahmeergebnis (s § 4 Abs 4 bis 6 UmwStG aF) erfasst. Das KSt-Anrechnungsguthaben ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 UmwStG aF anzurechnen.
Soweit die Ausschüttung auf A entfällt, gilt die Rückwirkung des § 2 Abs 1 UmwStG nicht. Die X-GmbH hat für diesen Teil der Ausschüttung die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen (s § 27 Abs 1 KStG 1999).

Die Minderung der KSt (1 500 EUR) tritt für den VZ ein, in dem das Wj endet, für das die Ausschüttung erfolgt, hier für den VZ 01 (s § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999).
Die Ausschüttung ist mit dem VEK zum stlichen Übertragungsstichtag, das sich vor Verringerung wegen dieser Ausschüttung und vor Verringerung durch die Vermögensübertragung selbst ergibt (analog s Tz 87 ), zu verrechnen.
In die stliche Schlussbilanz der übertragenden Kö ist iHd Ausschüttung von 7 000 EUR ein passiver Korrekturposten einzustellen. Der Korrekturposten verringert automatisch das Übernahmeergeb...

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