Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei der übernehmenden Pers-Ges ergibt sich durch den Vermögensübergang infolge der Verschmelzung zwangsläufig ein bilanzieller Übernahmegewinn oder -verlust. Wegen Einzelheiten s Tz 20 und s Tz 39 ff. Theoretisch lässt sich auch ein Nullergebnis darstellen, praktisch dürfte das jedoch nicht werden.

Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber des UmwStG in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des StSenkG den Übernahmegewinn/-verlust als ›Vehikel‹ gewählt, um für das mit der Verschmelzung von der (der KSt unterliegenden und zur EK-Gliederung verpflichteten) Kap-Ges auf die (nicht gliederungspflichtige) Pers-Ges übergehende VEK (offene Rücklagen) die Einmalbesteuerung und die Nutzung des auf dem untergehenden VEK ruhenden KSt-Guthabens zu sichern. MaW: Die Übernahmegewinnbesteuerung ist eine im UmwStG geregelte Sonderform des Anrechnungsverfahrens . Ebenfalls hierzu s Einf UmwStG nF Tz 68 und s Vor § 3 UmwStG nF Tz 2  ff.

Auch in der Zeit nach dem In-Kraft-Treten des StSenkG wird der Vermögensübergang durch Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person im Ergebnis wie eine Vollausschüttung behandelt. MaW: Die Übernahmegewinnbesteuerung ist auch nach dem Systemwechsel bei der KSt eine Sonderform der Dividendenbesteuerung. Ebenfalls hierzu s Einf UmwStG nF Tz 37 und s Einf UmwStG nF Tz 61; sowie s Vor § 3 UmwStG nF Tz 5 ff.

Wegen des Zusammenhangs zwischen Übertragungs- und Übernahmegewinn s Tz 42. Wegen der Höhe des Übernahmegewinns/-verlusts s Einf UmwStG nF Tz 58 f.

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