Tz. 37
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde auch das UmwStG geändert. Die bedeutsamsten Änderungen ergaben sich für den in den §§ 3-10 UmwStG behandelten Vermögensübergang durch Verschmelzung von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person.
Da diese Bestimmungen des UmwStG aF mit der Übernahmegewinnermittlung (bzw -verlust) -Ermittlung sowie bei der KSt-Anrechnung eine Sonderform des Anrechnungsverfahrens regelten, erforderte der Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren eine entspr Anpassung der §§ 3-10 UmwStG.
Da der Übernahmegewinn auch im neuen Recht wie eine Auskehrung behandelt wird, erfordert der Wechsel vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren, dass dieser Gewinn bei der übertragenden Kö und bei der Übernehmerin wie eine Ausschüttung behandelt wird. In § 4 Abs 7 UmwStG nF ist geregelt, dass der Übernahmegewinn
a) | außer Ansatz bleibt, soweit Mitunternehmer der übernehmenden Pers-Ges eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ist (parallel zu § 8b Abs 1 KStG nF); |
b) | nur zur Hälfte besteuert wird, soweit er auf eine natürliche Person als Übernehmerin bzw als Mitunternehmer der übernehmenden Pers-Ges entfällt (parallel zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG nF). |
Die in § 4 Abs 5 UmwStG aF enthaltene Regelung, wonach sich der Übernahmegewinn um die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt erhöht, wurde wegen des Wegfalls des Vollanrechnungsverfahrens gestrichen.
Die Übernahmegewinnbesteuerung führt bei dem Gesellschafter - wie bisher - stets zu einer St-Belastung auf der unterstellten Basis einer Totalausschüttung, der ein Liquiditätszufluss - anders als bei einer Gewinnausschüttung - nicht gegenübersteht.
Wegen der Neufassung des § 4 Abs 6 UmwStG sind Übernahmeverluste im neuen Recht nicht mehr nutzbar.
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