Tz. 37

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde auch das UmwStG geändert. Die bedeutsamsten Änderungen ergaben sich für den in den §§ 3-10 UmwStG behandelten Vermögensübergang durch Verschmelzung von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person.

Da diese Bestimmungen des UmwStG aF mit der Übernahmegewinnermittlung (bzw -verlust) -Ermittlung sowie bei der KSt-Anrechnung eine Sonderform des Anrechnungsverfahrens regelten, erforderte der Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren eine entspr Anpassung der §§ 3-10 UmwStG.

Da der Übernahmegewinn auch im neuen Recht wie eine Auskehrung behandelt wird, erfordert der Wechsel vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren, dass dieser Gewinn bei der übertragenden Kö und bei der Übernehmerin wie eine Ausschüttung behandelt wird. In § 4 Abs 7 UmwStG nF ist geregelt, dass der Übernahmegewinn

a) außer Ansatz bleibt, soweit Mitunternehmer der übernehmenden Pers-Ges eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ist (parallel zu § 8b Abs 1 KStG nF);
b) nur zur Hälfte besteuert wird, soweit er auf eine natürliche Person als Übernehmerin bzw als Mitunternehmer der übernehmenden Pers-Ges entfällt (parallel zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG nF).

Die in § 4 Abs 5 UmwStG aF enthaltene Regelung, wonach sich der Übernahmegewinn um die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt erhöht, wurde wegen des Wegfalls des Vollanrechnungsverfahrens gestrichen.

Die Übernahmegewinnbesteuerung führt bei dem Gesellschafter - wie bisher - stets zu einer St-Belastung auf der unterstellten Basis einer Totalausschüttung, der ein Liquiditätszufluss - anders als bei einer Gewinnausschüttung - nicht gegenübersteht.

Wegen der Neufassung des § 4 Abs 6 UmwStG sind Übernahmeverluste im neuen Recht nicht mehr nutzbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge