Tz. 93

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde auch das UmwStG geändert. Die bedeutsamsten Änderungen ergaben sich für den in den §§ 310 UmwStG behandelten Vermögensübergang durch Verschmelzung von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person.

Da diese Bestimmungen des UmwStG aF die Übernahmegewinn-(bzw -verlust-)Ermittlung sowie bei der KSt-Anrechnung eine Sonderform des Anrechnungsverfahrens regelten, erforderte der Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren eine entspr Anpassung der §§ 310 UmwStG.

 

Tz. 94

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Da der Übernahmegewinn auch nach dem StSenkG wie eine Auskehrung behandelt wurde, erforderte der Wechsel vom Vollanrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren, dass dieser Gewinn bei der übertragenden Kö und bei der Übernehmerin wie eine Ausschüttung behandelt wurde. In § 4 Abs 7 UmwStG war geregelt, dass der Übernahmegewinn

außer Ansatz zu bleiben hatte, soweit MU der übernehmenden Pers-Ges eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse war (parallel zu § 8b Abs 1 KStG);
nur zur Hälfte zu besteuern war, soweit er auf eine natürliche Person als Übernehmerin bzw als MU der übernehmenden Pers-Ges entfiel (parallel zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG).
 

Tz. 95

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die in § 4 Abs 5 UmwStG 1995 enthaltene Regelung, wonach sich der Übernahmegewinn um die nach § 10 UmwStG 1995 anzurechnende KSt erhöhte, wurde wegen des Wegfalls des Vollanrechnungsverfahrens gestrichen. Die Übernahmegewinnbesteuerung führt beim Gesellschafter – wie bisher – stets zu einer St-Belastung auf der unterstellten Basis einer Totalausschüttung, der ein Liquiditätszufluss – anders als bei einer GA – nicht gegenübersteht.

Wegen einer Neufassung des § 4 Abs 6 UmwStG waren Übernahmeverluste nicht mehr nutzbar.

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