Tz. 96

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach Tz 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln.

Nach Tz 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimszeit beschlossene oGA stets als Entnahme zu behandeln.

Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.29 ff ist zu differenzieren. Danach sind die in der Interimszeit beschlossenen oGA bzw vorgenommenen Vorabausschüttungen und vGA,

die an durch Veräußerung (auch durch Barabfindung) ganz oder tw ausgeschiedene AE gezahlt werden, stlich insoweit weiterhin als Ausschüttung zu behandeln (Ausnahme vom Rückwirkungsgrundsatz des § 2 Abs 1 UmwStG). Die Ausschüttung gilt als zum stlichen Übertragungsstichtag abgeflossen. Für AE in der Rechtsform der Kap-Ges bedeutet dies ab dem VZ 1999 bis zum In-Kraft-Treten des StSenkG, dass der neue Sonder-St-Satz von 45% nach § 23 Abs 2 KStG 1999 anzuwenden sein kann.

Nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann für Ausschüttungen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, bei Kö als AE der Sonder-St-Satz von 45% oder 40% nach § 34 Abs 12 S 2 ff KStG nF anzuwenden sein. Ggfs ist bei der ausschüttenden Kö das VEK nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF rückwirkend zu verringern.

Fallen die Ausschüttungen bereits unter neues Recht, sind sie bei Kö als AE nach § 8b Abs 1 KStG nF stfrei und bei natürlichen Personen als AE nach § 3 Nr 40 EStG zur Hälfte stfrei. Bei der Übertragerin kann es während der 18-jährigen Übergangszeit zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nF (Ausnahme: Moratorium) bzw zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG nF kommen.

Für die Frage, ob die Ausschüttungen unter altes oder neues Recht fallen, ist uE wie folgt zu differenzieren:

a) Fällt der Schluss des letzten Wj der übertragenden Kö, für das noch das KStG 1999 gilt (bei kj-gleichem Wj: 31.12.2000) mit dem stlichen Übertragungsstichtag zusammen und ist die Umwandlung nach den Regeln des UmwStG aF abzuwickeln, gelten die Ausschüttungen als zum stlichen Übertragungsstichtag (bei kj-gleichem Wj der übertragenden Kö: 31.12.2000) als abgeflossen. Für die Frage, ob die Ausschüttung unter altes oder neues Recht fällt, ist uE auf den fiktiven Abflusszeitpunkt (stlicher Übertragungsstichtag) abzustellen. Hierzu s § 34 KStG nF Tz 58a . Die Art der Ausschüttung (oGA für abgelaufene Wj oder andere Ausschüttung) wird uE durch den rückwirkenden fiktiven Abflusszeitpunkt nicht verändert, mit der Folge, dass die vorgenannten Ausschüttungen noch unter das Anrechnungsverfahren fallen. Wegen des Abzugs dieser Ausschüttungen vor dem Schlussbestand des VEK zum stlichen Übertragungsstichtag und wegen der vordrucktechnischen Behandlung gelten die Ausführungen in vorstehender Tz 87 entspr (ebenso hierzu s Tz 106 ).
b) Fällt der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt (bei kj-gleichem Wj: 31.12.2000) mit dem stlichen Übertragungsstichtag zusammen und ist die Umwandlung bereits nach den Regeln des UmwStG nF abzuwickeln (rückwirkende Umwandlung in dem 1. Wj nach dem Systemwechsel), entsteht nach § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF mindestens ein 1-Sekunden-Wj, da die Umwandlung frühestens auf den Beginn des ersten Wj als bewirkt gilt, für das das KStG nF anzuwenden ist (bei kj-gleichem Wj: 01.01.2001). Hierzu s § 27 UmwStG nF Tz 17 Alternative 1. In diesen Fällen gelten die vorgenannten Ausschüttungen als zum (verlagerten) stlichen Übertragungsstichtag (bei kj-gleichem Wj: 01.01.2001) als abgeflossen. Für die Frage, ob die Ausschüttungen unter altes oder neues Recht fallen, ist uE auf den fiktiven Abflusszeitpunkt (stlicher Übertragungsstichtag; bei kj-gleichem Wj: 01.01.2001) abzustellen. Hierzu s § 34 KStG nF Tz 58a. Die Art der Ausschüttung (oGA für abgelaufene Wj oder andere Ausschüttung) wird uE durch den rückwirkenden fiktiven Abflusszeitpunkt nicht verändert, mit der Folge, dass oGA für abgelaufene Wj noch unter das Anrechnungsverfahren und Vorabausschüttungen für das lfde (letzte) Wj und vGA nach § 34 Abs 12 KStG nF bereits unter neues Recht fallen. Wegen des Abzugs dieser Ausschüttungen von dem KSt-Guthaben bzw EK 02 gelten die Ausführungen in Tz 93 entspr. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz 91 ff entspr.

die an AE gezahlt werden, die ganz oder tw Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges werden, stlich insoweit in eine Entnahme umzudeuten (entspr § 2 Abs 1 UmwStG). Für AE in der Rechtsform der Kap-Ges bedeutet dies ab dem VZ 1999 bis zum In-Kraft-Treten des StSenkG die Anwendung des abgesenkten KSt-Satzes von 40% statt des ggf neuen Sonder-St-Satzes nach § 23 Abs 2 KStG von 45% bei Ausschüttungen aus dem EK 45.

Nach In-Kraft-Treten des StSenkG bedeutet dies, da der Übernahmegewinn durch die Umqualifizierung in eine Entnahme enstpr höher ist, St-Freiheit nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF bei Kö als AE und hälftige St-Freiheit nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF bei natürlichen Personen a...

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