Tz. 3

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 4 Abs 1 UmwStG regelt die Verknüpfung zwischen den in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ausgewiesenen Werten und den Werten, mit denen die übernehmende Pers-Ges das auf sie übergegangene Vermögen zu übernehmen hat (Prinzip der Bw-Verknüpfung). Die übernehmende Pers-Ges hat die übernommenen WG zwingend mit den Werten zu übernehmen, mit denen die übertragende Kö sie in ihrer stlichen Schluss-Bil angesetzt hat. Dadurch wird die spätere Besteuerung der in den übergehenden WG ruhenden stillen Reserven sichergestellt. Eine allgemeine Entstrickungsklausel für den Fall, dass die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist, enthält § 4 UmwStG - anders als § 11 Abs 1 Nr 1 UmwStG - nicht. Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG nF Tz 18.

Die Bw-Verknüpfung ist unabhängig davon, ob die Übertragerin in ihrer Schlussbilanz das übergehende Vermögen mit seinem Bw, einem Zwischenwert oder dem Tw angesetzt hat. Wegen des nach Verw-Auff leer laufenden Bewertungswahlrechts nach § 3 UmwStG s § 3 UmwStG nF Tz 26 ff.

In § 4 Abs 6 UmwStG aF ist vor In-Kraft-Treten des StSenkG für die Fälle des Übernahmeverlusts eine Aufstockung der Bw der übergehenden WG und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes übereinstimmender Bil-Ansätze bei Übertragerin und Übernehmerin geregelt ( s Tz 128 ).

Ändern sich später die Wertansätze in der Übertragungsbilanz, zB aufgrund einer Bilanzberichtigung oder einer stlichen Außenprüfung, sind entspr die Bil-Ansätze bei der Übernehmerin nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu berichtigen. Ebenfalls hierzu s Einf UmwStG nF Tz 66.

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