Tz. 128
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Da die Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG aF kein Bewertungswahlrecht ist, gilt dafür auch nicht die sog umgekehrte Maßgeblichkeit der St-Bil für die H-Bil (s § 5 Abs 1 S 2 EStG), dh die stliche Aufstockung muss nicht in der H-Bil nachvollzogen werden. Für die H-Bil gibt es keine entspr Regelung. § 24 UmwG sieht (nur) vor, dass in den Jahres-Bil des übernehmenden Rechtsträgers als AK iSd § 253 Abs 1 HGB auch die in der Schluss-Bil eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden können.
Die Aufstockung der Bilanzansätze der übergegangenen BV ist eine Durchbrechung des in § 4 Abs 1 UmwStG geregelten Grundsatzes der übereinstimmenden Bil-Ansätze bei Übertragerin und Übernehmerin (s Tz 3). Die Bw-Aufstockung bei der Übernehmerin schlägt nicht auf die Übertragerin zurück. Dh diese muss nicht wegen der Bw-Aufstockung bei der übernehmenden Pers-Ges ihre Schluss-Bil-Werte aufstocken (was zu einem stpfl Übertragungsgewinn führen würde).
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