Tz. 66

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach Tz 03.14 des UmwSt-Erl lösen nachträgliche Änderungen der Ansätze in der stlichen Übertragungsbilanz, insbes durch eine stliche Außenprüfung, eine Folgeänderung bei der Übernehmerin aus, dh diese hat ihre Übernahme-Bil entspr zu ändern. In aller Regel werden die an die Übertragerin und an die Übernehmerin erteilten St-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Wenn nicht, kommen als Änderungsnorm wohl insbes § 173 AO (neue Tatsachen), § 174 AO (widerstreitende St-Festsetzung) oder § 175 AO (Grundlagenbescheid, rückwirkendes Ereignis) in Betracht. Berg (DStR 1997, 1390) untersucht den Anwendungsbereich des § 175 Abs 1 Nr 2 AO im UmwSt-Recht. Wegen einer späteren Änderung des gem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf eine übernehmende Kap-Ges übergehenden verbleibenden Verlustabzugs s § 12 UmwStG nF Tz 105.

Werden für die übertragende Kö Mehr-St nachgefordert, sind die Bilanzen der betr Wj zu berichtigen (s Tz 03.15 des UmwSt-Erl; dazu auch s § 3 UmwStG nF Tz 51).

Nach dem Urt des BFH v 24.03.1998 (BStBl II 1999, 272) kann nach einer Umwandlung der Antrag auf Zustimmung zu einer Bil-Änderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden. Durch das StBereinG 1999 ist § 4 Abs 2 S 2 EStG geändert worden; danach ist eine Bil-Änderung nur noch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bil-Berichtigung möglich (s Schr des BMF v 23.03.2001, DB 2001, 730).

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