Tz. 21

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG nF ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder -verlust iHd Differenz zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, und dem Bw der Anteile an der übertragenden Kö. Wegen der personenbezogenen Ermittlung des Übernahmegewinns s Tz 39 ff.

 

Tz. 22

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Übergegangene WG iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG sind alle in der stlichen Übertragungsbilanz der untergehenden Kap-Ges auszuweisenden WG. In der durch das StVergAbG verlängerten 18-jährigen Übergangszeit gehört hierzu auch eine sich nach § 10 UmwStG nF ergebende KSt-Forderung bzw KSt-Schuld. Hierzu s Tz 38b.

Überlässt ein Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges WG zur Nutzung, die er vor der Umwandlung auch der übertragenden Kö überlassen hat, stellen diese WG von dem stlichen Übertragungsstichtag an Sonder-BV bei der Pers-Ges dar. Die zu dem Sonder-BV gehörenden WG sind keine übergegangenen WG iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG.

Nach § 4 Abs 1 UmwStG sind diese WG mit dem Wert zu übernehmen, mit dem sie in der Schluss-Bil der Übertragerin enthalten sind, unabhängig davon, ob die übertragende Kö ihr nach § 3 S 1 UmwStG eingeräumtes Wertansatzwahlrecht iSv Bw-, Zwischenwert- oder Tw-Ansatz ausgeübt hat. Wegen des nach Verw-Auff leerlaufenden Bewertungswahlrechts s § 3 UmwStG nF Tz 26 ff.

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