Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF ist dem nicht iSd § 17 EStG beteiligten AE, der seine Beteiligung an der übertragenden Kö im PV hält, der Teil des VEK der übertragenden Kö - mit Ausnahme des EK 04 - der seiner Beteiligung entspr, als voll stpfl Kap-Ertrag zuzurechnen.

Treffen positive und negative Teilbeträge des VEK zusammen, sind die Bestände für die Ermittlung der Kap-Erträge nach § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF unabhängig davon zu saldieren, ob die Negativbeträge in belasteten oder in nichtbelasteten Teilbeträgen des VEK ausgewiesen sind (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 07.03). § 41 Abs 4 KStG 1999 ist nicht sinngemäß anzuwenden. GlA s Widmann (in W/M, § 7 UmwStG Rz 19). AA s Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 7 UmwStG Rz 46), die eine Verrechnung von Positiv- und Negativbeträgen ablehnen.

Nur der der Beteiligung entspr Anteil an einem positiven Saldo der Teilbeträge des VEK - ausgenommen des EK 04 - ist dem AE zuzurechnen und führt zu Einkünften aus KapV nach § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF. Ein negativer Saldo des VEK führt nicht zu einer Erhöhung der KSt und auch nicht zu negativen Einkünften aus KapV bei dem AE. Dass die Kap-Erträge iSd § 7 UmwStG aF nach unten auf 0 DM begrenzt werden, ergibt sich uE aus der Bezugsgröße des § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF ›für Ausschüttungen verwendbares EK‹. Das kann uE nur ein positives VEK sein.

 

Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligungsquote ist die Eintragung in das H-Reg. GlA s Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 7 UmwStG Rz 48); Herrmann (in F/M, § 7 UmwStG Rz 12) und Widmann (in W/M, § 7 UmwStG Rz 31).

Hält die übertragende Kap-Ges eigene Anteile, ist zu beachten, dass die stliche Beteiligungshöhe des AE nicht seiner Nominalbeteiligung entspricht, sondern nach dem Verhältnis des Nennbetrags seiner Anteile zur Summe der um die eigenen Anteile gekürzten Nennbeträge aller Anteile zu ermitteln ist (s § 4 UmwStG nF Tz 27 und s § 5 UmwStG nF Tz 25).

Für die Besteuerung nach § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF hat das zur Folge, dass dem AE ein höherer Anteil am VEK der übertragenden Kap-Ges als Eink aus KapV zuzurechnen ist, als es seiner Nominalbeteiligung entspricht (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 07.05).

 

Tz. 18

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Einkünfte nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG aF sind die Teilbeträge des VEK der Übertragerin. Diese ergeben sich uE aus der Schlussgliederung der Übertragerin nach § 47 KStG aF auf den stlichen Übertragungsstichtag, die uE für den AE Bindungswirkung hat. GlA s Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 7 UmwStG Rz 49). AA s Widmann (in W/M, § 7 UmwStG Rz 21), der das VEK aus der auf den stlichen Übertragungsstichtag zu erstellenden Schluss-Bil ermitteln will.

GA, die noch bei der übertragenden Kö abzuwickeln sind (in dem letzten Wj vor dem Übertragungsstichtag vorgenommene andere Ausschüttungen, vor dem stlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeiten und während der Interimszeit beschlossene GA an ausgeschiedene AE) verringern uE den für die Ermittlung der Einkünfte nach § 7 S 1 Nr 1 UmwStG aF maßgeblichen Bestand des VEK. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG nF Tz 87 , 91 , 92 , 96 und s § 10 UmwStG nF Tz 13 .

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