Rz. 12

§ 7 UmwStG findet Anwendung auf alle Körperschaften, die übertragende Körperschaft i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG sein können.[1] Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine ausl. Gesellschaft (Rz. 7b), sind für die Anwendung des § 7 S. 1 UmwStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen nach § 27 Abs. 8 KStG zu ermitteln.[2] Geltung hat § 27 Abs. 8 KStG für EU-Körperschaften sowie für EWR- und Drittstaats-Körperschaften.[3]

Rz. 13 einstweilen frei

[3] Pohl, NWB 2023, 600; Dremel/Moritz, DStR 2023, 1497.

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