Tz. 53

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Nach § 37 Abs 1 KStG ist auf dem Schluss des Wj, das dem Wj der Schlussgliederung folgt, also idR auf den 31.12.2001 (bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) der neue "Topf" KSt-Guthaben zu ermitteln. Gesondert festzustellen ist das KSt-Guthaben erst zum Schluss des folgenden Wj, dh bei kj-gleichem Wj zum 31.12.2002.

Wie in Tz 4c im Einzelnen begründet (s Tz 4c), wäre es uE die sinnvollere Lösung gewesen, die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben zeitgleich zum Stichtag der Schlussgliederung des VEK vorzunehmen. Die §§ 36 und 37 KStG jedoch sehen vor, dass die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben erst zu dem um ein Jahr späteren Zeitpunkt als die Schlussfeststellung des EK 40 zu erfolgen hat.

 

Tz. 54

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei der Schlussfeststellung des modifizierten VEK nach § 36 Abs 7 KStG und der gesonderten Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 2 S 3 KStG handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte.

Obwohl im Gesetz nicht geregelt, ist uE der Feststellungsbescheid nach § 36 Abs 7 KStG hinsichtlich des Teilbetrags EK 40 (seit der Änderung des § 36 KStG durch das JStG 2010 auch hinsichtlich des Teilbetrags EK 45 – s Tz 27 ff) von der Sache her zwingend Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Guthabens zum folgenden Stichtag. Hierzu auch s Tz 29b. Entspr Grundlagenfunktionen bestehen hinsichtlich der Feststellung des EK 02 zum 31.12.2000 und 31.12.2001 sowie hinsichtlich der Feststellung des EK 04 zum 31.12.2000 und der erstmaligen Feststellung des stlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 (glA s Frotscher, in F/M, § 36 KStG Rn 69).

Wegen der Änderung der Teilbeträge des VEK zum 31.12.2000 insbes wegen einer stlichen Bp und der daraus sich ergebenden Folgeänderungen s Tz 9.

 

Tz. 54a

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Als der Gesetzgeber in den §§ 36 und 37 KStG den Stichtag für die Feststellung des Endbestands beim EK 40 (bei kj-gleichem Wj der 31.12.2000, s § 36 Abs 7 KStG) und den Stichtag für die erstmalige Ermittlung des KSt-Guthabens (bei kj-gleichem Wj der 31.12.2001, s § 37 Abs 1 KStG) um ein Jahr zeitverschoben regelte, ging er offensichtlich davon aus, dass sich zwischen diesen Stichtagen Veränderungen des EK 40 nicht mehr ergeben können (s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 6). Das sollen für geleistete GA § 36 Abs 2 S 1 und 2 KStG (dazu s Tz 13 ff) und für vereinnahmte GA § 36 Abs 2 S 3 KStG (dazu s Tz 19 ff) sicherstellen.

Wie im Einzelnen in § 37 KStG nF (s § 37 KStG nF Tz 7) erläutert, können sich – wohl entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers – zwischen den beiden genannten Stichtagen noch folgende Veränderungen beim Bestand des EK 40 ergeben, der Ausgangsbetrag für die erstmalige Ermittlung des KSt-Guthabens ist:

a) durch den Abfluss von Liquidationsraten in 2001 bei einem mehrere Besteuerungszeiträume umfassenden Abwicklungsraum,
b) beim Vermögensabgang im Wege der Abspaltung in 2001 auf ein unbeschr stpfl aber stbefreites KSt-Subjekt,
c) beim Vermögensübergang im Wege der Abspaltung in 2001 auf eine andere Kö oder auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person,
d) bei Vermögenszugängen in 2001 durch Umwandlungsvorgänge.

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