Tz. 257

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

a) Investmentfonds

Für Investmentfonds wird ein stliches Einlagekto nicht festgestellt. Nach § 6 Abs 1 S 1 InvStG gilt eine als Investmentfonds qualifizierte Kap-Ges als Zweckvermögen nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG. Zwar gelten Investmentfonds (und Spezial-Investmentfonds) als Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, doch können sie keine Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 1, 9 oder 10 EStG erbringen. Investmentfonds erbringen ausschließlich Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 3 bzw 3a EStG und unterliegen damit nicht der Pflicht zur Führung eines stlichen Einlagekto nach § 27 Abs 7 KStG.

 

Tz. 258

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

b) Nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG stbefreite Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Für diese Kö ist ein stliches Einlagekto nicht festzustellen, weil sie Leistungen an ihre Mitglieder bzw AE nicht erbringen dürfen, ohne die St-Befreiung zu verlieren (s § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b KStG) und weil sie ausschließlich vermögensverwaltende Eink erzielen dürfen, ohne die St-Befreiung zu verlieren. Sie verfügen daher nicht über einen wirtsch Geschäftsbetrieb, der Voraussetzung für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG ist.

 

Tz. 259

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

c) Nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö

Für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, die ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist ein stliches Einlagekto grds nicht festzustellen. Würden diese Kö Leistungen an die AE erbringen, hätte dies den Verlust ihrer St-Befreiung zur Folge (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO). "Ausschüttungen" sind nur an ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö oder an Kö öff Rechts zulässig, die die Mittel dann aber für begünstigte Zwecke verwenden müssen (s § 58 Nr 1 und 2 AO). Da die "Ausschüttungen" dem nicht stbaren stbegünstigten Bereich zuzurechnen sind, kommt es nicht zu einer Besteuerung. Es besteht daher kein Bedarf für die Feststellung eines stlichen Einlagekto.

Ist die Kö aufgrund eines wG, der kein Zweckbetrieb ist, nur tw stbefreit, ist ein stliches Einlagekto trotzdem nicht festzustellen, da für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG die KapSt nicht erhoben wird (s § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG; Rn 2 des BMF-Schr v 21.07.2016, BStBl I 2016, 685). Da sowohl für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG als auch für eine Einlagenrückgewähr aus dem wG eine KapSt bzw KSt nicht anfällt, hätte die Feststellung des Einlagkontos keine Relevanz.

Etwas anderes gilt für eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite gemeinnützige Kap-Ges, zB eine gGmbH. Da gem § 27 Abs 1 KStG für Kap-Ges immer ein stliches Einlagekto festzustellen ist, hat eine solche Feststellung auch für eine gGmbH zu erfolgen, auch wenn dies materiell-rechtlich ohne weitere Konsequenzen ist.

Für eine öff-rechtliche Stiftung, die ausschl und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, ist eine Feststellung des stlichen Einlagekto ebenfalls nicht durchzuführen, da auf Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG eine KapSt nicht erhoben wird (s § 44a Abs 7 Nr 2 und 3 EStG).

 

Tz. 259a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

d) Privatrechliche Stiftungen

Ob auch Stiftungen privaten Rechts ein stliches Einlagekto zu führen haben und folglich § 27 Abs 7 KStG auf sie anwendbar ist, ist umstritten. Dazu auch s Stiftungen Tz 126ff. Die FinVerw (s OFD NRW, Arbeitshilfe "Stiftungen aus stlicher Sicht" Rn 6.7, Stand 01.01.2017, unter Bezugnahme auf einen Beschluss der KSt-Referatsleiter, KSt/GewSt I/09 TOP I/1: zitiert bei Orth, DB 2017, 1472, 1474, Fn 80, 81; s LfSt Nds, Vfg v 17.12.2018, DB 2019, 216, und v 26.09.2019, DB 2019, 2268; aA noch s OFD Hannover, Vfg v 10.12.2003, DB 2004, 282) verneint die Anwendung des § 27 Abs 7 KStG mit der Begr, dass Stiftungen keine AE haben. Vielmehr seien Stiftungen als nicht in § 27 Abs 7 KStG genannte Vermögensmasse zu behandeln, die keine einer kapmäßigen Beteiligung entspr Mitgliedschaftsrechte gewähre. Zur Unterstützung der Verw-Auff lässt sich anführen, dass es, wenn Stiftungen ein Einlagekto zu führen hätten, auf "AE-Seite" nicht zu der erforderlichen spiegelbildlichen Erhöhung der AK ihrer "Beteiligung" kommen würde. Dazu auch s Tz 252.

Nach der im Fachschrifttum (s Orth, DB 2017, 1410, 1472; s Kraft/Kraft, DStR 2011, 1837; s Oertzen/Fritz, BB 2014, 87; s Bauschatz, in Gosch, 3. Aufl, § 27 KStG Rn 131; s Endert in F/D, § 27 KStG Rn 257a; s Berninghaus, in H/H/R, § 27 KStG Rn 145; s Stimpel, in R/H/N, § 27 KStG Rn 197; und s Kraft [Ubg 2020, 95]) vertretenen aA (= hM) kann diese Auff nach Ergehen der Urt des BFH v 14.07.2010 (BStBl II 2014, 320) und v 03.11.2010 (BStBl II 2011, 417), in denen der BFH Zahlungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre als Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG behandelte, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Nach dieser Entsch kommt es auf das Innehaben einer der AE-Stellung wirtsch vergleichbaren Position nicht an; ansonsten ergäbe die ausdrückliche Einbeziehung von Vermögensmassen in ...

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