Tz. 123

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei wörtlicher Anwendung betrifft § 27 Abs 2 S 3 KStG nicht die Neugründung einer Kap-Ges, denn ein "Eintritt in die unbeschr StPflicht" setzt denknotwendig voraus, dass die eintretende Kö bereits vorher existiert, was bei einer neu gegründeten Kö nicht der Fall ist; für sie "beginnt" vielmehr mit der Gründung ihre KSt-Pflicht. Gleichwohl erscheint es auch für diesen Fall gerechtfertigt, die in der Eröffnungs-Bil der neu gegründeten Kap-Ges ausgewiesenen nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen der AE als Anfangstatbestand des Einlagekto festzustellen.

 

Tz. 124

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein Anwendungsfall des § 27 Abs 2 S 3 KStG liegt hingegen bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine neu gegründete Kap-Ges vor. Weil dafür § 29 KStG nicht gilt, ist bei einer Sacheinbringung in eine Kap-Ges das eingebrachte EK, soweit daraus nicht das Nenn-Kap der Kap-Ges gebildet wird, dem stlichen Einlagekto zuzuordnen (s Tz 35b Buchst j). Es ist der Bestand des Einlagekto auf den Einbringungsstichtag festzustellen.

Bei Einbringung in eine Kap-Ges verändern uE auch Einlagen und Entnahmen in der Interimszeit den aus dem Einbringungsvorgang sich ergebenden Zugang zu stlichen Einlagekto. Nach § 20 Abs 5 S 2 UmwStG gilt für Einlagen und Entnahmen nach dem stlichen Übertragungsstichtag und vor dem Tag der Einbringung bzw der Eintragung der Umwandlung in das HReg die stliche Rückwirkung nicht. Bezogen auf eine Einlage liegt nach hM (s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG [SEStEG], Rn 315; s Herlinghaus in R/H/vL, § 20 UmwStG Rn 238; dazu auch s § 20 UmwStG Tz 319) nicht eine gesellschaftsrechtliche Einlage in die spätere Kap-Ges, sondern eine noch im eingebrachten Betrieb/Teilbetrieb/MU-Anteil bewirkte Zuführung eines WG zum BV vor. Zum stlichen Übertragungsstichtag ist danach in der St-Bil insoweit ein aktiver Korrekturposten anzusetzen, der sich später bei der Kap-Ges durch den Einlagevorgang wieder auflöst. Für Entnahmen während der Interimszeit ist spielgelbildlich ein passiver Korrekturposten anzusetzen, der das übergehende BV und damit per Saldo den Zugang zum stlichen Einlagekto in Folge des Einbringungsvorgangs verringert.

 

Tz. 125

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei einem einbringungsbedingten Vermögensübergang zur Aufnahme auf eine bereits bestehende Kap-Ges ist der Vermögenszugang aus der Sicht der übernehmenden Kö ein lfd Geschäftsvorfall. UE erhöht sich entspr. Rn K 09 des UmwSt-Erl 2011 der Bestand des Einlagekto der übernehmenden Kö zum Schluss ihres Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt (s § 29 KStG Tz 17). Ein Anwendungsfall des § 27 Abs 2 S 3 liegt nicht vor; vielmehr sind die Ausführungen in Tz 44 zu beachten.

 

Tz. 126

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Für den Fall der Verschmelzung bzw Spaltung einer auf eine andere Kö regelt Rn 02.34 des UmwSt-Erl 2011, dass im Interimszeitraum erfolgte GA wahlweise bei der übertragenden oder bei der übernehmenden Kö abgewickelt werden können (dazu s § 2 UmwStG Tz 64). Von praktischer Bedeutung ist dies insbes, wenn es bei Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG zu einer unterschiedlich hohen Finanzierung der GA aus dem Einlagekto kommt, je nachdem, ob sie als GA der übertragenden oder der übernehmenden Kö behandelt wird. Dazu auch s § 29 KStG Tz 17aff.

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