Tz. 332

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

VGA sind ein typischer Fall der Überführung von Gewinnen in den Bereich außerhalb des BgA (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 41) und führen daher zu kapstpfl Kap-Erträgen der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG. Zum Vorliegen von vGA bei BgA s Tz 235ff. Vermögensverlagerungen und ähnliche Vorgänge zwischen vd BgA derselben Träger-Kö können nach den für SchwGes anzuwendenden Besteuerungsgrundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 830ff) zu vGA an die Träger-Kö führen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 41).

KapSt auf eine vGA fällt, wenn diese nicht mit dem stlichen Einlagekto zu verrechnen ist, auch dann an, wenn der BgA iÜ keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet hat. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt – VZ der Einkommenskorrektur oder des tats Abflusses – eine vGA zu einem kapstpfl Vorgang wird, s § 27 KStG Tz 101e. Zu weiteren Einzelfragen zur Verrechnung der vGA mit dem stlichen Einlagekto s § 27 KStG Tz 101fff.

In den Jahren, in denen die Umsatz-/Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht erreicht sind (s Tz 317ff), führen auch vGA nicht zu Kap-Erträgen der Träger-Kö. Die in § 27 KStG Tz 101f genannten Konsequenzen der Verrechnung einer vGA mit dem stlichen Einlagekto sind in diesen Fällen uE nicht zu ziehen.

Im Falle einer vGA kann die Entstehung der KapSt nicht durch Rücklagenbildung (s Tz 304ff) vermieden werden (s Strahl in NWB 2018, 3001).

 

Tz. 333

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Leistet ein BgA Miet- oder Pachtzahlungen an seine Träger-Kö für die Überlassung von WG, die wes Betriebsgrundlagen des BgA darstellen, so liegen insoweit vGA vor, da diese WG stlich dem BV des BgA zuzurechnen sind. Andererseits stellen die (bei der Träger-Kö angefallenen) Aufwendungen (auch die AfA) in Zusammenhang mit den überlassenen WG BA des BgA dar (s Tz 72). Nach Verw-Auff ist im geschilderten Fall die vGA (= Vermögensminderung) – zumindest für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG – nur iHd Differenzbetrags zwischen den Miet- und Pachtzinsen und den Aufwendungen in Zusammenhang mit den überlassenen WG zu berücksichtigen (s Vfg der OFD Ffm v 18.08.2006, DB 2006, 1983).

 

Tz. 334

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge