Tz. 221

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 27 Abs 5 S 5 KStG kann die St-Besch bei zu hohem Ausweis der Einlageverwendung berichtigt werden. § 27 Abs 5 S 5 KStG geht als lex specialis der Regelung in § 45a EStG vor. Deshalb setzt die Berichtigung von St-Besch nach § 27 Abs 5 S 5 KStG – anders als in den Fällen des § 45a EStG – die Rückforderung der urspr (falschen) St-Besch nicht voraus (s Bericht des Fin-Aussch, BT-Drs 16/3369). Berichtigte St-Besch sind jedoch entspr § 45a EStG als berichtigt zu kennzeichnen.

Bei Publikums-Kap-Ges akzeptiert es die Fin-Verw (Beschl der KSt-Referatsleiter im Jahr 2008), dass die Berichtigung der St-Besch über die Zeitschrift "Wertpapiermitteilungen" bekannt gegeben wird (ebenso hierzu, auch wg unserer Kritik, s Tz 191).

Die Regelung ist fakultativ, dh die Kö kann, muss aber nicht berichtigen. Eine Berichtigung der St-Besch ist auch gezielt nur gegenüber einzelnen AE zulässig.

§ 27 Abs 5 S 5 KStG nennt keine Frist für die Berichtigung; das korrespondiert mit der in § 27 Abs 5 S 6 KStG enthaltenen Änderungsvorschrift.

 

Tz. 222

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wenn bzw soweit die Kö von der Möglichkeit des § 27 Abs 5 S 5 KStG Gebrauch macht und den überhöhten Ausweis der Einlageverwendung in der St-Besch berichtigt, tritt eine KapSt-Haftung nicht ein. In einem solchen Fall unterliegt die GA nach allgemeinen Grundsätzen der KapSt; der AE kann die KapSt auf seine ESt- bzw KSt anrechnen, während bei Nicht-Berichtigung der St-Besch die KapSt definitiv wird.

Es stellt sich die Frage, ob auch in diesem Sonderfall nach dem Grundsatz des Vorrangs des Veranlagungsverfahrens vor dem Erhebungsverfahren (s Tz 204a) von dem Einbehalt und der Abführung der KapSt abzusehen ist. Bejahend s Lornsen-Veit (in E/S, 3. Aufl, § 27 KStG Rn 101) und s Voßkuhl/Klemke (DB 2012, 2248). Verneinend s Endert (in F/D, § 27 KStG Rn 211), nach dessen Auff die Haftung nur entfällt, wenn die Kö die korrekte KapSt nachträglich an das FA abführt. UE spricht für die erstgenannte Auff, dass § 32d Abs 3 EStG als Auffangtatbestand nicht danach unterscheidet, aus welchen Gründen der KapSt-Abzug unterblieben ist. Um sicher zu stellen, dass in solchen Fällen die Kap-Erträge in der ESt-Veranlagung der AE erfasst werden, sollte das für die Besteuerung der Kö zuständige FA dem für die Besteuerung des AE zuständigen FA eine Kontrollmitteilung übersenden.

Im Fall der Berichtigung der St-Bescheinigung wird das Einlagekto der Kö nicht verringert. Auf AE-Seite werden iHd zunächst zu hoch bescheinigte Einlagenrückzahlung richtigerweise zu 60 % (bis 2008: hälftig) stpfl Dividenden angesetzt.

 

Tz. 222a

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Fraglich ist, welche Besteuerungsfolgen sich bei den AE ergeben, wenn die Kö die St-Besch nicht berichtigt. UE ist der Auff von Stimpel (in R/H/N, § 27 KStG Rn 171) zuzustimmen, der zutr darauf hinweist, dass der gegenüber der Kö ergangene Feststellungsbescheid iSd § 27 Abs 2 KStG, in dem nur die zutr (geringere) Einlagerückgewähr als Verringerung des Bestands abzuziehen ist (dazu s Tz 223), eine materiell-rechtliche Bindungswirkung für den an die AE zu richtenden ESt- bzw KSt-Bescheid entfaltet (s Tz 113 Buchst c mit Hinw auf die Rspr des BFH). Beim AE liegen mithin iHd überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr stpfl Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor. Die AK seiner Beteiligung an der auskehrenden Kö verringern sich insoweit nicht. Es verbleibt bei der Nichtanrechenbarkeit der KapSt (s Tz 222).

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