Tz. 112

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 2 S 2 KStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekto Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum jeweils nachfolgenden Feststellungszeitpunkt. Die Bindungswirkung greift auch bei einem der Höhe nach unzutr festgestellten Bestand des stlichen Einlagekto. Der festgestellte Bestand des stlichen Einlagekto ist auch für die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (s § 27 Abs 1 S 5 KStG) maßgeblich.

Die systemüberleitende Grundlagenfunktion beim Wechsel zum Halb-Eink-Verfahren erfolgte nach den Regeln des § 39 KStG (s Tz 20). Nach § 39 Abs 1 KStG war ein nach § 36 Abs 7 KStG sich ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags EK 04 als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG zu erfassen (s § 39 KStG Tz 2ff). Dh der Feststellungsbescheid gem § 36 Abs 7 KStG (bei kj-gleichem Wj zum 31.12.2000) ist Grundlagenbescheid für den Bescheid iSd § 27 Abs 2 KStG (zum 31.12.2001) über die erstmalige (Anfangs-)Feststellung des stlichen Einlagekto. Ein negativer Bestand an EK 04 wurde hingegen nicht als Anfangsbestand des Einlagekto angesetzt (s Beschl des BFH v 11.09.2013, BFH/NV 2014, 184).

 

Tz. 113

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Eine weitere formale Grundlagenfunktion iSd § 182 AO, wonach der Feststellungsbescheid gem § 27 Abs 2 KStG bindend für die St-Besch iSd § 27 Abs 3, 4 KStG ist und die St-Besch wiederum Bindungswirkung hinsichtlich des Ansatzes der nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG stfreien Einlagerückzahlungen im ESt- bzw KSt-Bescheid des AE hat, ist im Gesetz nicht geregelt.

Zu der Frage, ob zwischen dem an die Kö gerichteten Bescheid über die Feststellung des Einlagekto (§ 27 Abs 2 KStG), der von der Kö (bzw von einem Kreditinstitut) ausgestellten St-Besch (§ 27 Abs 3, 4 KStG) und dem an den AE gerichteten ESt- bzw KSt-Bescheid (Nichtzugehörigkeit der Einlagerückzahlungen zu den stpfl Kap-Erträgen, s § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG) verfahrensrechtl bzw materiell-rechtl Bindungswirkungen bestehen, gilt uE Folgendes:

  1. Zum Verhältnis zwischen dem Feststellungsbescheid gem § 27 Abs 2 KStG und der St-Besch (§ 27 Abs 3, 4 KStG)

    Von einer formalen Grundlagenfunktion kann in diesem Verhältnis nicht die Rede sein, sondern nur von einer materiell-rechtlichen Anbindung der St-Besch an den Feststellungsbescheid. Seit der Einfügung des § 27 Abs 5 KStG durch das SEStEG besteht bei zu niedriger Bescheinigung der Einlageverwendung (§ 27 Abs 5 S 1–3 KStG) allerdings eine umgekehrte zwingende betragsmäßige Anbindung des Feststellungsbescheids an die dem AE erteilte St-Besch (Festschreibung der Verwendung, s Tz 205ff). Nach dem Urt des FG Rh-Pf v 18.07.2014 (EFG 2014, 2081; die nachfolgende Rev in dem Verfahren I R 48/14 wurde als unbegründet zurückgewiesen) setzt die Verringerung des stlichen Einlagekto im Feststellungsbescheid eine entspr vor der Bekanntgabe des Bescheids erteilte StBesch nach § 27 Abs 3 KStG voraus.

  2. Zum Verhältnis zwischen der St-Besch (§ 27 Abs 3, 4 KStG) und dem an den AE gerichteten ESt- bzw KSt-Bescheid

    Nach der hM (Nachw s Tz 172) ist die St-Besch nicht materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass der AE die St-Freistellung nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG in Anspruch nehmen kann. Sie hat danach lediglich die rechtliche Qualität eines Beweismittels, wobei der Nachw über die Höhe der Einlagenrückgewähr auch auf andere Weise erbracht werden kann, zB durch Besteuerungsgrundlagen der ausschüttenden Kö. Aber auch hier gilt, dass die Einfügung des § 27 Abs 5 KStG durch das SEStEG eine Veränderung bewirkt hat. Wenn in dem in § 27 Abs 5 S 1–3 KStG genannten Fall der zu niedrigen Bescheinigung einer Einlagerückgewähr eine umgekehrte zwingende betragsmäßige Anbindung des Feststellungsbescheids an die St-Besch besteht (s unter a), dann entfaltet uE diese St-Besch (in diesem Fall) auch eine materiell-rechtliche Bindungswirkung für den an den AE gerichteten ESt- bzw KSt-Bescheid (dazu näher s Tz 204a, s Tz 113b und s Tz 226).

  3. Zum Verhältnis zwischen dem Feststellungsbescheid gem § 27 Abs 2 KStG und dem an den AE gerichteten ESt- bzw KSt-Bescheid

    Der in § 27 Abs 2 KStG geregelte Bescheid über die Feststellung des Bestands des stlichen Einlagekto ist an die Kö gerichtet und ist nicht Grundlagenbescheid für den ESt- bzw KSt-Bescheid an die AE, dh er entfaltet insoweit nicht eine unmittelbare Bindungswirkung iSd § 182 AO. Gleichwohl, so die Rspr (s Urt des BFH v 19.05.2010, BStBl II 2014, 937, ergangen zu § 27 KStG 1999; s Urt des BFH v 28.01.2015, BStBl II 2017, 101, v 11.02.2015, BStBl II 2015, 816, und v 17.05.2022, BStBl II 2022, 643) entfaltet der Bescheid über die Feststellung des Einlagekto über § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die AE. GlA s Sächs FG (Urt v 08.06.2016, EFG 2017, 156, mit Anm. Henningfeld; gegenstandslos nach Klagerücknahme, s Beschl des BFH v 10.01.2018, BFH/NV 2018, 450). Materielles Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG ist der im Bescheid nach § 2...

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