Tz. 223

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 27 Abs 5 S 6 KStG ist die Feststellung des Einlagekto nach § 27 Abs 2 KStG für das Wj, in dem die entspr Leistung erfolgt ist, an die der KapSt-Haftung nach § 27 Abs 5 S 4 KStG zu Grunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen. Dh, dass der Betrag der Auskehrung, für den ein KapSt-Haftungsbescheid ergangen ist, nicht als aus dem Einlagekto entnommen gilt. Insoweit liegt, wie in Tz 219, 220 ausgeführt, eine GA vor, für die die St des AE mit dem KapSt-Abzug abgegolten ist.

 

Tz. 224

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 5 S 6 KStG stellt auf den der angeforderten KapSt entspr Betrag ab, nicht auf den Betrag, der der tats bezahlten KapSt entspricht.

 

Tz. 225

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Anpassung der Feststellung des Einlagekto erfolgt für das Wj, in dem die entspr Leistung erfolgt ist. Diese Anpassung erfolgt durch Änderung des zunächst erlassenen Feststellungsbescheids iSd § 27 Abs 2 KStG. § 27 Abs 5 S 6 KStG hat mithin den Charakter einer im KStG verankerten eigenständigen Änderungsvorschrift.

 

Beispiel:

Für eine im Wj 03 erfolgte Auskehrung geht die Kö unrichtig von einer Einlageverwendung iHv 150 TEUR statt richtigerweise einer solchen von 100 TEUR aus. Sowohl im Feststellungsbescheid nach § 27 Abs 2 KStG auf den 31.12.03 als auch in der den AE ausgestellten St-Besch geht die Kö von dem zu hohem Betrag aus.

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