Tz. 67

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Anteile, die aus einer "Alt-Sacheinlage gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF" in eine Kap-Ges zum Bw oder Zwischenwert stammen (sog einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF), können – ebenso gut wie nach anderen St-Vorschriften verhaftete Anteile – Gegenstand eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 UmwStG sein (Rückschluss aus § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 4 UmwStG; s UmwSt-Erl 2011, Rn 27.04). Für derartige Anteile gelten grds noch die Entstrickungsregelungen nach § 21 UmwStG aF (s § 27 Abs 2 und 3 Nr 3 S 1 UmwStG). Hieraus können sich ges Konkurrenzprobleme beim Anteilstausch ergeben. Da der Anteilstausch dem Grunde nach ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang darstellt (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55), ist bei Einbringung von Anteilen iSd § 21 UmwStG aF der Realisationstatbestand des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF gegeben ("Veräußerung" einbringungsgeborener Anteile). Allerdings wird hier der Veräußerungspreis nicht durch den gW der Gegenleistung bestimmt, sondern durch die spezielleren Bewertungsvorschriften des § 21 Abs 2 UmwStG (so schon zur "alten Rechtslage" s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 71). Dies gilt auch für das Antragsrecht gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ("Rückausnahme", s Tz 60–61). Hier wird die Entstrickungsvorschrift des § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG aF durch die vorrangigen Bewertungsregeln des § 21 Abs 2 UmwStG verdrängt (glA s S/H/S, 5. Aufl, § 21 UmwStG Rn 103; s Schmitt/Schlossmacher, DStR 2008, 2242).

Zur Frage, ob sich die Qualität der St-Verstrickung der erworbenen Beteiligung nach § 21 UmwStG aF im BV der Übernehmerin fortsetzt, s Tz 69.

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