Tz. 69

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Gehört die von der Übernehmerin im Tauschwege erhaltene Beteiligung zu einem inl BV, tritt diese in die stliche Rechtsnachfolge in Bezug auf die eingebrachten Anteile ein, wenn der Anteilstausch nicht durch Einzelübertragung zum gW erfolgte (s § 23 Abs 1, 3 oder 4 HS 2 UmwStG). Dies bedeutet eine Übernahme der stlichen "Merkmale", die der erhaltenen Beteiligung "anhaften" (zB Fortführung von Sperrfristen, Wertaufholungsgeboten, Umfang stmindernd und ggf stfrei vorgenommener Tw-Abschr auf den Beteiligungsansatz, originäre AK als Bewertungsobergrenze, finanzielle Eingliederung für Organschaftszwecke). Der Anteilstausch ist aus Sicht der Übernehmerin zwar grds entgeltliche Anschaffung (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55); die stliche Rechtsnachfolge ergibt sich jedoch ausdrücklich und vorbehaltlos gem § 23 Abs 1 UmwStG idF des JStG 2009. Ob dies auch rückwirkend gilt, ist str (s § 23 UmwStG Tz 25).

Eine Anrechnung/Fortführung von Besitz- und Verbleibenszeiten in Bezug auf die erhaltene Beteiligung ergibt sich aus § 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG (s § 23 UmwStG Tz 39–40).

Zur Anwendung des gewstlichen Schachtelprivilegs bei unterjährigem Anteilstausch s § 23 UmwStG Tz 87a.

Die Fin-Verw geht davon aus, dass sich die Einbringungsgeborenheit iSd § 21 UmwStG aF der eingebrachten Anteile im BV der Übernehmerin fortsetzt und daher § 8b Abs 4 KStG aF zur Anwendung kommt (s UmwSt-Erl 2011, Rn 27.06 und 27.09; krit zu einer möglichen Überbesteuerung wegen "Verdopplung der Einbringungsgeborenheit alten Rechts" s Menner, in H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 567; s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 326; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 109; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 197b).

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