Tz. 71

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Das von der Übernehmerin ausgeübte Bewertungswahlrecht nach § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG gilt nicht nur für die KSt, sondern auch für die GewSt. Der Gewinn aus Gew für Zwecke der GewSt wird zwar selbständig ermittelt und ist damit nicht an die Veranlagung zur KSt (verfahrensrechtlich) gebunden. Die Ermittlungsgrundlagen für den Gewerbeertrag werden allerdings durch die Gewinnermittlungsgrundsätze des KStG bestimmt, so dass stliche Bilanzierungswahlrechte nicht unterschiedlich ausgeübt werden können. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gew, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (s § 7 S 1 GewStG). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind demgemäß nicht nur die abstrakten Normen des EStG, sondern auch die im Einzelfall gewählten Bil-Ansätze maßgebend. Das Bilanzierungswahlrecht kann folglich von der Übernehmerin nicht allein für Zwecke der GewSt ausgeübt werden (s Abschn 38 Abs 1 S 14f GewStR 1998 mit Rspr-Nachw und s Urt des BFH v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II.C.1.c; ebenso s W/M, § 21 UmwStG Rn 177). Im Fall der stneutralen Einbringung einer Beteiligung iSd § 17 EStG werden stille Reserven gewstlich verstrickt, die im PV keiner Verhaftung unterlagen.

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