Tz. 60

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Als Ausnahme von der zwingenden Bewertung mit dem gW nach § 21 Abs 2 S 2 UmwStG kann auf Antrag (s Tz 64ff) bei einem qualifizierten Anteilstausch (s Tz 62) mit Ausl-Berührung der (niedrigere) Bw (oder die AK) oder ein Zwischenwert als AK der erhaltenen Anteile angesetzt werden, (nur) wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 S 3 Nr 1 oder Nr 2 UmwStG vorliegen (s § 21 Abs 2 Satz 3 UmwStG: "Auf Antrag gilt in den Fällen des Satzes 2 …"; ein Antrag ist folglich in den Fällen nicht zulässig, bei denen § 21 Abs 2 S 1 UmwStG zur Anwendung kommt). Auf den Wertansatz für die eingebrachte Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft kommt es für Zwecke des Antrags gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG nicht an (ebenso s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 292; s UmwSt-Erl 2011, Rn 21.15; Aufgabe der Verdoppelung stiller Reserven "über die Grenze").

Der gW der Anteile bestimmt in jedem Fall die Obergrenze der Bewertung (s Tz 63a).

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