5.2.5.1 Allgemeines

 

Tz. 49

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 45 – 54.

 

Tz. 50–58

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

vorl frei

5.2.5.2 Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns

 

Tz. 59

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Für die Ermittlung des gewstpfl Aufgabe- oder VG gelten dieselben Grundsätze wie für die Ermittlung des der ESt/KSt unterliegenden Aufgabe- oder VG.

 

Tz. 60

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Für Umwandlungen mit stlichem Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 ist der für ESt-/KSt-Zwecke nach § 4 Abs 6 UmwStG aF berücksichtigte step-up (hierzu s Tz 31 ) auch für die Ermittlung des gewstpfl Aufgabe- oder VG nach § 18 Abs 4 UmwStG zu berücksichtigen. GlA s Patt (FR 2000, 1115, 1122).

 

Tz. 61

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Für Umwandlungen mit stlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998 und vor Inkrafttreten des StSenkG findet eine Aufstockung der WG nach § 4 Abs 6 UmwStG aF für Zwecke der GewSt nicht statt. Hierzu s Tz 32 . Fraglich erscheint, ob in diesen Fällen, der nach estlichen Grundsätzen ermittelte Aufgabe- oder VG, dh der unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge erhöhte Bw zu Grunde zu legen ist oder ob der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für die GewSt gesondert in der Weise zu ermitteln ist, dass die Bw ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge nach § 4 Abs 6 UmwStG aF anzusetzen sind. Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge nach § 4 Abs 6 UmwStG aF führt zu einem entspr höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs 4 UmwStG. UE ist für Zwecke des § 18 Abs 4 UmwStG von den nicht nach § 4 Abs 6 UmwStG aF aufgestockten Bw auszugehen. Da bei einer Veräußerung der einzelnen WG für GewSt-Zwecke nur der Bw ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge nach § 4 Abs 6 UmwStG aF zu berücksichtigen gewesen wäre, kann uE bei einer Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebs im Ganzen nichts anderes gelten. GlA s Widmann (in W/M, § 18 UmwStG Rn 236); Patt (FR 2000, 1115, 1121) und s Orth ( DB 2001, 1108, 1110). Orth ( DB 2001, 1108, 1111) will jedoch aus Billigkeitsgründen den gewstpfl Veräußerungs- oder Aufgabegewinn um den Betrag kürzen, in dessen Höhe der urspr Veräußerer der Anteile an der umgewandelten Kap-Ges seinerseits ggf mit dem Gewinn aus der Veräußerung nachweislich uneingeschränkt gewstpfl war. Orth will mit dieser Regelung eine Doppelbelastung mit GewSt vermeiden. Dabei könnte sE die Billigkeitsregelung sachlich auf Fälle beschränkt werden, in denen es einen triftigen Grund für die Aufgabe oder Veräußerung gibt. UE kommt eine solche Billigkeitsregelung nicht in Betracht, da die GewSt bei verschiedenen Stpfl entsteht und es bei der GewSt keinen Grundsatz der Einmalbesteuerung bei mehreren Stpfl gibt. So werden zB die nach § 8 Nr 1 GewStG hinzugerechneten Dauerschuldzinsen immer dann doppelt besteuert, wenn auch der Empfänger der Zinsen gewstpfl ist. Nur für den Fall der Organschaft sieht R 41 Abs 1 S 5 GewStR 1998 keine Hinzurechnung zwecks Vermeidung einer Doppelerfassung vor. AA s Roser (GmbHR 2002, 390), der wohl auf das gesamte stliche Kap abstellen will.

 

Tz. 62

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Fraglich erscheint, ob sich die GewSt-Pflicht nach § 18 Abs 4 UmwStG auch auf das bei der übernehmenden Pers-Ges oder der natürlichen Person bereits vorhandene BV erstreckt. Hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 56.

 

Tz. 63

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Gehört das übergehende Vermögen zu einer BetrSt im Ausl verneint Widmann (in W/M, § 18 UmwStG Rn 159) eine GewSt-Pflicht des Aufgabe- oder VG. Wegen weiterer Einzelheiten s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 57.

 

Tz. 64

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Widmann (in W/M, § 18 UmwStG Rn 161) bejaht uE zutr, dass ein Aufgabe- oder VG innerhalb der Fünf-Jahres-Frist auch dann der GewSt unterliegt, wenn die übertragende Kö von der GewSt befreit war.

Wegen weiterer Einzelheiten s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 58.

Vor Inkrafttreten des StSenkG unterlag die Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges dann der GewSt, wenn die Anteile zu einem gewstpfl BV gehörten, da die Kürzung nach § 9 Nr 2a GewStG einen VG nicht erfasst (s R 61 Abs 1 S 9 GewStR 1998). Das galt auch, wenn eine zu einem BV gehörende und das gesamte Nenn-Kap umfassende Beteiligung von einem Personenunternehmen veräußert wurde (s R 39 Abs 1 Nr 1 S 13 GewStR 1998). Der VG unterlag dann nicht der GewSt, wenn die Veräußerung im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbetriebs erfolgte (s R 39 Abs 1 Nr 1 S 13 GewStR 1998). Wegen der Besonderheiten bei einbringungsgeborenen Anteilen s R 39 Abs 1 Nr 1 S 17 und R 40 Abs 2 S 7 GewStR 1998.

 

Tz. 65

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der BFH (s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2004, 474) hat entschieden, dass der auf bei der Überträgerin vorhandene MU-Anteile (Unterbeteiligungen an Pers-Ges) entfallende Aufgabe oder VG nicht nach § 18 Abs 4 UmwStG gewstpfl ist, wenn die Anteile an der Überträgerin zum PV gehörten. Der auf die MU-Anteile entfallende Aufgabe- oder VG ist im Zweifel im Wege der Schätzung zu ermitteln (s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2004, 474). Offen bleibt, ob dies auch gilt, wenn

die MU-Anteile noch nicht zum BV der Übertragerin gehört ...

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