Tz. 31

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 18.02) war ein Übernahmeverlust iSd § 4 Abs 4 bis 6 UmwStG bei der GewSt ebenso wie ein Übernahmegewinn nicht zu berücksichtigen. Das galt nach Auff der Fin-Verw für den vor Inkrafttreten des Ges zur Forts der UnternehmensSt-Ref nach § 4 Abs 6 S 2 UmwStG aF verbleibenden Übernahmeverlust, der nicht für Aufstockungen verwendet werden konnte (hierzu s § 4 UmwStG [vor SEStEG] Tz 129 ) und für die Aufstockungsbeträge iSd § 4 Abs 6 UmwStG aF, mit der Folge, dass ein Übernahmeverlust – isoliert für die GewSt – nicht für Aufstockungen nach § 4 Abs 6 UmwStG aF verwertbar war.

Wegen der massiven Kritik an der Verw-Auff und der Darstellung der Auswirkungen auf die verschiedenen Unternehmenskaufmodelle insbes s Rödder/Momen (DStR 1996, 1799); Rödder (Stbg 1997, 145, 147); Gollers/Tomik (DStR 1997, 275) und Piltz (Stbg 1998, 97). Wegen der Rechtfertigung s Müller-Gatermann (Stbg 1998, 106).

Der BFH hat gegen die Verw-Auff entschieden (s Urt des BFH v 20.06.2000, BStBl II 2001, 35), dass nur ein Übernahme gewinn von § 18 Abs 2 UmwStG idF vor der Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfasst wurde und daher ein Übernahme verlust gewstlich zu berücksichtigen war. Damit war auch die Aufstockung der Bw nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG aF und die Verteilung des verbleibenden Übernahmeverlusts nach § 4 Abs 6 S 2 UmwStG aF bei der GewSt zu berücksichtigen und dementsprechend die AfA auf die aufgestockten Bw. Damit ist die oa Tz des UmwSt-Erl für Umwandlungen mit stlichem Übertragungsstichtag bis zum 31.12.1998 bedeutungslos. Dabei bleibt die in diesen Fällen vorgenommene Aufstockung der Bw den Stpfl auch über den 01.01.1999 hinaus erhalten. Die aufgestockten Bw können auch für gewstliche Zwecke bis zur vollständigen Abschr bzw bis zum Ausscheiden der WG aus dem BV fortgeführt werden. GlA s Schmitt (in S/H/S, 3. Aufl, §18 UmwStG Rn 28); Patt (in H/H/R, § 18 UmwStG Anm R 13) und Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 21). Ebenfalls hierzu s GmbH-StB 2002, 11; s Vfg der OFD Münster v 06.11.2001 (GmbHR 2002, 76); Vfg der OFD München v 19.02.2001 (DStR 2001, 665); Vfg der OFD Magdeburg v 10.07.2001 (BB 2001, 1885); Vfg der OFD FfM v 30.07.2001 ( DB 2001, 2226 ); s Orth ( DB 2001, 1108, 1110) und Haritz (NWB F 18, 3769).

Vor der Änderung des § 4 Abs 6 S 2 UmwStG durch das Ges zur Forts der UntStRef war ein nicht für Aufstockungen nutzbarer Übernahmeverlust sofort abzb. Hierzu s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 129 . UE war ein solcher Übernahmeverlust mit Übernahmegewinnen anderer Gesellschafter zu verrechnen ( s Tz 25 ); nur ein nach der Zusammenfassung verbleibender Übernahmeverlust war gewstlich nutzbar.

Nach der Änderung des § 4 Abs 6 UmwStG durch das Ges zur Forts der UntStRef wurde ein Übernahmeverlust immer in voller Höhe aktiviert ( s § 4 UmwStG [vor SEStEG] Tz 130 ), so dass eine Verrechnung von Übernahmeverlusten mit Übernahmegewinnen anderer Gesellschafter nicht in Betracht kam ( s Tz 25 ).

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