Tz. 129

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein nach der Aufstockung noch verbleibender Übernahmeverlust mindert den lfd Gewinn der Pers-Ges (3. Stufe der Verlustverrechnung) bei Umwandlungsvorgängen, deren Eintragung im H-Reg vor dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Der sofortige Abzug des Übernahmeverlusts wird insbes bei der Verschmelzung einer Verlust-Kap-Ges ohne stille Reserven in Betracht kommen. Der nicht aufstockbare Teil des Übernahmeverlusts konnte nach bisherigem Recht von den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges sowohl als Verlustvor- als auch (anders als der nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG übergehende verbleibende Verlustabzug bei der Verschmelzung von Kap-Ges) als Verlust rücktrag genutzt werden. Wegen der Behandlung bei der GewSt s Tz 131  ff.

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