(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). 2Den als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des § 7 GewStG dürfen aber insbesondere folgende Beträge nicht mindern:

 

1.

der Verlustabzug nach § 10d EStG,

 

2.

die Freibeträge nach §§ 24 und 25 KStG.

 

(2) 1Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag. 2Vgl. die RFH-Urteile vom 5.3.1940 (RStBl S. 476) und vom 13.1.1942 (RStBl S. 274). 3Dagegen rechnet der Gewinn dieser Körperschaften aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag. 4Vgl. Abschnitt 38 Abs. 3. 5Das gilt auch für den Übertragungsgewinn, soweit bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die in einer Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 28.2.1990 (BStBl II S. 699). 7Wegen der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, die sich in einem Betriebsvermögen befinden, vgl. das BMF-Schreiben vom 25.3.1998, Tz. 18.03 und Tz. 21.13 (BStBl I S. 268). 8Gewinne im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG bleiben außer Ansatz.

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