(1) 1Wegen der Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen vgl. Abschnitt 38. 2Es sind bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

 

1.

1§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch, soweit die Veräußerung eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters in Betracht kommt. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 12.6.1996 (BStBl II S. 527). 3Veräußerungs- oder Aufgabegewinne unterliegen als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 EStG). 4In den Fällen des § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegen Auflösungs- und Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer. 5Vgl. das BMF-Schreiben vom 25.3.1998, Tz. 18.03 - 18.10 (BStBl I S. 268). 6Entsteht bei einer Betriebsveräußerung oder der Einbringung eines Betriebs zu Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der Überführung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern ist. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 29.10.1987 (BStBl 1988 II S. 374). 8Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört nicht zum Gewerbeertrag. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 11.3.1982 (BStBl II S. 707). 10Es bleiben sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste außer Ansatz. 11Vgl. das RFH-Urteil vom 4.12.1940 (RStBl 1941 S. 291) und das BFH-Urteil vom 25.5.1962 (BStBl III S. 438). 12Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. 13Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist auch dann Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital bzw. alle Kuxe umfaßt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), es sei denn, die Veräußerung erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs. 14Vgl. das BFH-Urteil vom 2.2.1972 (BStBl II S. 470). 15Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Anteile an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. 16Vgl. das BFH-Urteil vom 29.8.1984 (BStBl 1985 II S. 160). 17Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anteile sind bei der Sacheinlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder im Wege der sogenannten verschleierten Sachgründung erworben worden. 18Vgl. die BFH-Urteile vom 29.4.1982 (BStBl II S. 738) und vom 1.7.1992 (BStBl II 1993 S. 131);

 

2.

§ 17 EStG (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen), weil diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören;

 

3.

1§ 24 EStG (Entschädigungen usw.). 2Diese Einkünfte gehören jedoch zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn sie innerhalb eines Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbar Erträge des werbenden Betriebs sind. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 20.8.1965 (BStBl 1966 III S. 94) und vom 28.8.1968 (BStBl 1969 II S. 8). 4Dazu gehören auch Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89b HGB bei Handelsvertretern sowie Entschädigungen für entgangenen Gewinn bei behördlich veranlaßter Geschäftsraumverlegung. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 21.1.1965 (BStBl III S. 172), vom 5.12.1968 (BStBl 1969 II S. 196), vom 26.5.1971 (BStBl II S. 717), vom 31.3.1977 (BStBl II S. 618) und vom 18.12.1996 (BStBl 1997 II S. 573). 6Ausgleichszahlungen im Sinne von § 89b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt. 7Vgl. die BFH-Urteile vom 24.11.1982 (BStBl 1983 II S. 243), vom 9.2.1983 (BStBl II S. 271), vom 19.2.1987 (BStBl II S. 570) und vom 25.7.1990 (BStBl 1991 II S. 218). 8Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde. 9Vgl. BFH-Urteil vom 10.7.1973 (BStBl II S. 786). 10Wird die Entschädigung im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 16 ...

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