Tz. 49

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Wird einer Kö Vermögen zugewendet, das mit vor der Übertragung wirksam begründeten Ansprüchen belastet ist, mindern diese Ansprüche das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt des Übergangs auf die Kö. Wirtsch betrachtet wird der Kö nur das nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen ("Nettovermögen") zugewendet (s AEAO Nr 13 zu § 55 Abs 1 Nr 1; s Urt des BFH v 21.01.1998, BStBl II 1998, 758). Die Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen ist deshalb keine Zuwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO.

Nach der Verw-Meinung gilt Folgendes:

  • Die Erfüllung der Ansprüche darf, soweit die vorhandenen flüssigen Vermögensmittel hierfür nicht ausreichen, auch aus Erträgen der Kö erfolgen. Die Fin-Verw sieht es allerdings als erforderlich an, dass der Kö ausreichend Mittel zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke verbleiben. Dies ist nach Ansicht der Fin-Verw nur dann der Fall, wenn für die Erfüllung der Verbindlichkeiten höchstens ein Drittel des Einkommens der Kö verwendet wird (s AEAO Nr 13 zu § 55 Abs 1 Nr 1).
  • Der BFH sah dagegen (s Urt des BFH v 21.01.1998, BStBl II 1998, 758) die unbegrenzte Erfüllung derartiger Ansprüche als unschädlich an. Der BFH stützte dies darauf, dass das betr Vermögen von vornherein nicht den Geboten der §§ 55 und 56 AO unterliege. Seitens der Fin-Verw erging dazu ein Nichtanwendungserl (s Schr des BMF v 06.11.1998, BStBl I 1998, 1446), nach dem das BFH-Urt insoweit nicht anzuwenden ist, als der BFH ein Überschreiten der Drittel-Grenze des AEAO Nr 13 zu § 55 Abs 1 Nr 1für zulässig gehalten hat.
  • Diese Drittel-Grenze hat uE jedoch in § 55 AO keine rechtliche Grundlage, auch die Drittel-Grenze des § 58 Nr 6 AO kann uE nicht für die Anwendung des § 55 AO übernommen werden. Denkbar wäre uE aber eine 50 %-Grenze. Werden die lfd Mittel der Kö überwiegend (oder gar – wie offenbar bei dem dem BFH-Urt zugrunde liegenden Sachverhalt – ausschl) zur Erfüllung derartiger auf dem Vermögen ruhender Ansprüche verwendet, so ist uE – in Anlehnung an die Frage des Überwiegens eines wG – davon auszugehen, dass diese Anspruchserfüllung der Kö das Gepräge gibt und ihr deshalb die StBefreiung zu versagen ist.
 

Tz. 50

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Rentenzahlungen, die von einer Stiftung aufgrund entspr vor der Vermögensübertragung wirksam begründeter Ansprüche geleistet werden, fallen nicht unter § 58 Nr 6 AO; s Urt des BFH v 21.01.1998, BStBl II 1998, 758. Nach dieser Entsch des BFH wären sie daher unbegrenzt zulässig; die Fin-Verw sieht dagegen derartige Rentenzahlungen und Rentenzahlungen iSd § 58 Nr 6 AO nur bis zur Höhe eines Drittels des Stiftungseinkommens als zulässig an (s AEAO Nr 14 zu § 55 Abs 1 Nr 1). Wird von einer Stiftung die Ein-Drittel-Grenze des § 58 Nr 6 AO in vollem Umfang genutzt, so bliebe für andere Rentenzahlungen aus den Erträgen kein Spielraum mehr.

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