BMF, 06.11.1998, IV C 6 - S 0177 - 6/97

Der BFH hat mit Urteil vom 21.1.1998, II R 16/95 u.aUmwStG. entschieden, daß die Verwendung von Mitteln für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die vor der Übertragung eines Vermögens auf eine Stiftung wirksam begründet worden sind und im Zuge der Ausführung des Stiftungsgeschäfts auf die Stiftung übergehen, in jedem Fall unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Stiftung ist. Er unterscheidet nicht zwischen der Erfüllung der Ansprüche aus dem übertragenen Vermögen und aus den Erträgen des Vermögens. Die auf dem übertragenen Vermögen lastenden Rentenverpflichtungen stellt er bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Betrachtung im Ergebnis dem Nießbrauch gleich. Schließlich nimmt der BFH auch keinen Anstoß daran, daß in dem entschiedenen Fall allein die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Stiftung in allen vier Streitjahren höher waren als ihre Einkünfte, die Stiftung in diesen Jahren also offenbar keine Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwendet hat.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o.a. BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Das Urteil weicht von den Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlaß zur AO, zu § 55, Nrn. 5 bis 7 (BMF-Schreiben vom 15.7.1998, BStBl 1998 I S. 630 [658]) ab. Danach darf eine Stiftung insgesamt höchstens ein Drittel des Einkommens für Leistungen, die nach § 58 Nr. 5 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind (insbesondere Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen), und für die Erfüllung von anderen Ansprüchen, die durch die Übertragung von belastetem Vermögen begründet sind, verwenden. Für gemeinnützige Körperschaften in anderer Rechtsform gelten engere Grenzen. Die Verwaltungsanweisungen beruhen auf dem Grundsatz, daß eine gemeinnützige Körperschaft einen wesentlichen Teil des Einkommens für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden muß.

Soweit die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 21.1.1998 im Widerspruch zu diesen Verwaltungsanweisungen stehen, sind sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und gleichzeitig das BFH-Urteil vom 21.1.1998 im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

 

Normenkette

AO § 58

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1446

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