Tz. 58

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 1a Abs 2 KStG regelt die Folgen einer wirksamen Option nach § 1a Abs 2 KStG. Der Übergang von der Besteuerung nach den für eine MU-Schaft geltenden Grundsätzen zu der Besteuerung nach den für Kap-Ges geltenden Grundsätzen löst nach § 1a Abs 2 S 1 KStG einen fiktiven Formwechsel aus, auf den die §§ 1 und 25 des UmwStG entspr anzuwenden sind (s § 1a Abs 2 S 2 KStG). Einbringungszeitpunkt ist das Ende des Wj, das dem ersten Wj, für das die Option gilt, vorangeht (s § 1a Abs 2 S 3 KStG). Eine Rückwirkung ist nicht zulässig. Das im Einbringungszeitpunkt bei der optierenden Gesellschaft auszuweisende EK bildet den Anfangsbestand des stlichen Einlagekto der optierenden Gesellschaft (s § 1a Abs 2 S 4 KStG).

Die zur Vertretung der optierenden Gesellschaft ermächtigten Pers gelten als ges Vertreter der optierenden Gesellschaft (s § 1a Abs 2 S 5 KStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge