Tz. 47

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

UE ist es notwendig, obwohl § 5 Abs 3 S 1 UmwStG nur die Übernehmerin anspricht, die stliche Rückbeziehung parallel auch in einer etwaigen Bil des Gesellschafters zu beachten, zu dessen BV die Beteiligung an der Überträgerin gehört (ebenfalls hierzu s Tz 3).

Der Wegfall der Beteiligung an der Überträgerin in dem BV des Gesellschafters ist stneutral und führt nicht zu einem lfd Aufwand iHd des Bw, da kein zu einer Realisierung von stillen Reserven bzw eines Verlusts führender Vorgang vorliegt. Im Übrigen wirkt sich der Bw der Beteiligung iRd Übernahmeergebnisermittlung nach § 4 UmwStG aus. Diese Rechtsfolge ergibt sich uE auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs 3 S 1 UmwStG, der von einer Überführung zu Bw spricht. § 6 Abs 5 EStG hat einen entspr Wortlaut. Auch hier ist unstr, dass in dem abgebenden BV durch die Überführung ein Aufwand nicht entsteht. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 59) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 37). Zu einem vergleichbaren Problem s Tz 20.

Auswirkungen in dem abgebenden BV können sich jedoch aus der Rückgängigmachung früherer stwirkamer Tw-Abschr bzw der Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG ergeben (s Tz 43 ff).

 

Tz. 48

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Gehört nach der Umwandlung der Anteil an der übernehmenden Pers-Ges zu einem inl BV des Gesellschafters ist der MU-Anteil nach der Spiegelbildmethode, dh mit dem auf den MU entfallenden anteiligen Kap-Konto der übernehmenden Pers-Ges, das sich aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonder-Bil zusammensetzt, in der St-Bil des MU – ebenfalls stneutral – auszuweisen. Hierbei handelt es sich um die einzelnen ideellen Anteile des MU an den einzelnen WG der MU-Schaft (s Urt des BFH v 23.01.1986, BStBl II 1986, 623 und zB s Schiffers, GmbH-StB 2011, 176, 178). Das auf den MU anteilig entfallende Kap in der Gesamthands-Bil der Pers-Ges entspr dem anteiligen Nenn-Kap zuz anteiliger offener Rücklagen der übertragenden Kap-Ges. Wegen der Entstehung von Sonder-BV iRd Umwandlung, s § 4 UmwStG Tz 75.

 

Tz. 49 - 50

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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