Tz. 54

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

UE ist es notwendig, obwohl § 5 Abs 3 S 1 UmwStG nur die übernehmende Pers-Ges anspricht, die stliche Rückbeziehung parallel auch in einer etwaigen Bilanz des Gesellschafters der Pers-Ges zu beachten, zu dessen BV die Beteiligung an der übertragenden Kap-Ges gehört (ebenfalls hierzu s Tz 2).

Der Wegfall der Beteiligung an der Übetragerin in dem BV des Gesellschafters ist stneutral und führt nicht zu einem lfd Aufwand iHd des Bw, da kein zu einer Realisierung von stillen Reserven bzw eines Verlusts führender Vorgang vorliegt. Im Übrigen wirkt sich der Bw der Beteiligung iRd Übernahmeergebnisermittlung nach § 4 UmwStG aus.

Gehört nach der Umwandlung der Anteil an der übernehmenden Pers-Ges ebenfalls zu einem inl BV des Gesellschafters ist der MU-Anteil nach der Spiegelbildmethode, dh mit dem auf den MU entfallenden anteiligen Kap-Konto der übernehmenden Pers-Ges, das sich aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanzen zusammensetzt, in der St-Bil des MU – ebenfalls stneutral – auszuweisen. Hierbei handelt es sich um die einzelnen ideellen Anteile des MU an den einzelnen WG der MU-Schaft (s Urt des BFH v 23.01.1986, BStBl II 1986, 623). Das auf den MU anteilig entfallende Kap in der Gesamthandsbilanz der Pers-Ges entspr dem anteiligen Nenn-Kap zuz anteiliger offener Rücklagen der übertragenden Kap-Ges. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG waren Ergänzungsbilanzen auf Grund der Verwertung eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs 6 UmwStG (vor SEStEG) denkbar. Hierzu s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 122 ff. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG ist es auf Grund der Nichtabziehbarkeit eines Übernahmeverlusts nicht denkbar, dass es infolge der Umwandlung zu der Erstellung einer Ergänzungsbilanz kommt.

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