Tz. 75

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Von den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges bereits an die übertragende Kap-Ges (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassene WG werden infolge der Umwandlung zu Sonder-BV bei der Pers-Ges umqualifiziert. Dies gilt auch für gegenüber der Kap-Ges bestehende Darlehensforderungen. Hieraus resultiert eine iRd § 4 Abs 4a EStG zu berücksichtigende Einlage (s Kurzinformation der OFD Rheinland v 29.06.2011, DStR 2011, 1666). Im Übrigen ist für Zwecke des § 4 Abs 4a EStG ein Anfangsbestand von 0 EUR zugrunde zu legen (s Tz 45a). Entspr sind die nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehenden Vergütungen, die die Pers-Ges für die Überlassung der WG leistet, bei dem überlassenden Gesellschafter Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG. GlA s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 76). Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 1028) weist zutr darauf hin, dass wenn die überlassenen WG vorher zum PV des AE gehört haben idR eine mit dem Tw zu bewertende Einlage vorliegt (s § 6 Abs 1 Nr 5 EStG). Ebenso s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 42). Van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 36) geht zutr davon aus, dass für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist iSd § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG auf den stlichen Übertragungsstichtag abzustellen ist, da ab diesem Zeitpunkt Sonder-BV vorliegt.

Wegen der Ausnahme in den Fällen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung und der Vermietung von WG durch eine gew tätige oder gew geprägte Pers-Ges an eine Schwester-Pers-Ges s Urt des BFH v 16.06.1994, BStBl II 1996, 82; v 22.11.1994, BStBl II 1996, 93, weiter s Schr des BMF v 28.04.1998, BStBl I 1998, 583.

Waren die Anteile an der übertragenden Kap-Ges fremdfinanziert und hielt nicht die Pers-Ges selbst, sondern deren Gesellschafter die Anteile an der Überträgerin, wird die Verbindlichkeit ebenfalls infolge der Umwandlung zu Sonder-BV bei der übernehmenden Pers-Ges. Entspr sind die nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehenden Zinsen Sonder-BA; davor waren die Schuldzinsen ggf wegen des WK-Abzugsverbots gem § 20 Abs 9 EStG stlich nicht berücksichtigungsfähig. Ebenfalls hierzu s Leuken (DB 2013, 1509, 1510).

Das infolge der Umwandlung entstehende Sonder-BV beeinflusst die Ermittlung des Übernahmeergebnisses nicht. Ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.36; s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 42), s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 76), s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 1024) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 36). Weiter hierzu s Tz 45.

Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob für den betreffenden AE ein Übernahmeergebnis ermittelt wird oder nicht.

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