Rz. 76

Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft der übertragenden Körperschaft bislang überlassen haben und die bisher Privatvermögen waren, gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag als in das Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt. Anzusetzen sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in der Sonderbilanz des jeweiligen Mitunternehmers grundsätzlich mit dem Teilwert, wobei hinsichtlich der Anwendung der Frist von 3 Jahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen ist.[1] Dies betrifft auch Darlehensforderungen von Gesellschaftern gegenüber der übertragenden Körperschaft mit der Folge einer daraus im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigenden Einlage. Wurden die von einem Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft gehaltenen Anteile an der übertragenden Körperschaft fremdfinanziert, wird auch diese Verbindlichkeit infolge der Verschmelzung zu Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Personengesellschaft. Bei den nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstehenden Zinsen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben.[2] Entsprechendes gilt für nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstehende Vergütungen, die die übernehmende Personengesellschaft für die Überlassung der Wirtschaftsgüter leistet. Die Ermittlung des Übernahmeergebnisses wird von dem infolge der Verschmelzung entstehenden Sonderbetriebsvermögen nicht beeinflusst.[3]

Rz. 77–79 einstweilen frei

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 42.

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