Tz. 206

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Voraussetzungen, die die DBA für die Anrechnung aufstellen, müssen auf jeden Fall gegeben sein (s Tz 198). Diese sind zunächst allgemein:

Das DBA muss zeitlich (s Tz 204) und räumlich (s Tz 35) anwendbar sein.
Die die Anrechnung begehrende Stpfl muss in einem der Vertragsstaaten ansässig sein (sog Abkommensschutz bzw -berechtigung), s Art 1, 4 OECD-MA (s Tz 207 ff).
Die ausl St muss unter das Abkommen fallen, s Art 2 OECD-MA (s Tz 214).

Für die weiteren Voraussetzungen bildet der sog Methodenartikel des DBA (s Art 23A OECD-MA; die konkreten DBA enthalten von diesem äußerlich abw idR einen eigenen Abs für in D Ansässige) den Ausgangspunkt. Aus diesem folgt:

Die die Anrechnung begehrende Stpfl muss iSd DBA in D ansässig sein (s Art 4 OECD-MA). Die DBA verpflichten ausschl den Ansässigkeitsstaat zur Anrechnung (s Tz 33).
Die betr Eink müssen die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Einkunftsart (s Art 6-21 OECD-MA) erfüllen, welche dem anderen (Quellen-)Staat ein Besteuerungsrecht zubilligt (s Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA: "die ... im anderen Vertragsstaat besteuert werden können"); anderenfalls scheidet eine Anrechnung aus (s Tz 210, 34; zB s BFH v 02.03.2010, BFH/NV 2010, 1820). Alle abkommensrechtlichen Einkunftsarten, für die der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht besitzt, setzen eine bestimmte territoriale Anknüpfung an den Quellenstaat voraus (zB liegen Dividenden iSd Art 10 OECD-MA nur vor, wenn die ausschüttende Gesellschaft im Quellenstaat ansässig ist).
Für die einschlägige abkommensrechtliche Einkunftsart darf keine Freistellung angeordnet sein (s aber auch den nächsten Punkt). IdR sind diejenigen abkommensrechtlichen Einkunftsarten, für die die Anrechnungsmethode gilt, im Methodenart ausdrücklich als Fall der Anrechnung benannt, s Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA: "nach den Art 10 und 11 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können" (diese nur Dividenden und Zinsen betr Aufzählung des OECD-MA wird in den dt DBA zT stark modifiziert; zB fallen bei einer Reihe von DBA auch Lizenzgebühren, s Art 12 OECD-MA, unter die Anrechnung). Einige wenige DBA sehen indes – umgekehrt zum OECD-MA – die Anrechnung als Regel und die Freistellung als Ausnahme an (s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 16, 56). Bei diesen DBA (zB DBA-CH) darf die betroffene abkommensrechtliche Einkunftsart nicht unter die ausdrücklich für die Freistellung vorgesehenen Einkunftsarten fallen. Eine andere Frage ist, inwieweit nach DBA freizustellende Eink in die Höchstbetragsberechnung einfließen (s Tz 260).
Schließlich kann Anrechnung uU auch bei an sich freizustellenden abkommensrechtlichen Einkunftsarten erfolgen. Denn eine Reihe von dt DBA enthalten besondere Klauseln, nach denen statt Freistellung nur Anrechnung zu gewähren ist, wenn nicht (weitere) besondere Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist insbes bei Aktivitätsklauseln der Fall, die vor allem bei "passiven" ausl BetrSt-Eink zur Anrechnung führen (s Tz 31).
Sollen fiktive ausl St angerechnet werden, was nur bei bestimmten DBA möglich ist, müssen außerdem auch die dafür jeweils außerdem geltenden Bedingungen gegeben sein (s Tz 237 – 243).

Diese Voraussetzungen bilden gewissermaßen den "Mindeststandard" für die St-Anrechnung in DBA-Fällen (s Tz 198). Sie ersetzen bzw modifizieren damit zT die Voraussetzungen, die bei der Anrechnung in Nicht-DBA-Fällen gegeben sein müssen; andererseits gilt ein Teil der bei Nicht-DBA-Fällen geltenden Voraussetzungen – über die oben dargestellten DBA-Voraussetzungen hinaus – auch in DBA-Fällen. All dies wird im Folgenden im Detail erläutert, und zwar anknüpfend an die obige Kommentierung der Nicht-DBA-Fälle.

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