Tz. 35

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Schließlich wird die unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG dann nicht durch ein DBA verhindert, wenn zwar ein DBA insofern anwendbar ist, als ein gültiges DBA besteht und der betroffene Stpfl im Vertragsstaat D ansässig ist (zum Fall der Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, schon s Tz 33), es jedoch an weiteren Voraussetzungen der Anwendbarkeit des DBA fehlt. Möglich ist dies, wenn

  • die Eink zwar räumlich aus dem anderen Staat stammen, das DBA aber bestimmte Teile des Staatsgebiets bewusst ausklammert (zB unterfielen bzw unterfallen Eink aus Hongkong weder früher dem DBA-GB noch heute dem DBA-China);
  • das DBA bestimmte Arten von Stpfl aus dem Anwendungsbereich des DBA ausnimmt (selten, aber s Art 4 Abs 3 DBA-USA 1989für doppelansässige Kap-Ges);
  • die erhobene ausl St nicht unter das DBA fällt (s Art 2 OECD-MA). Dies ist insbes bei den DBA einschlägig, die nur für Bundes-St gelten, nicht aber für die St einzelner Bundesstaaten oder Gemeinden (zB s Art 2 der DBA-USA 1989für US-St). Dann ist für diese St die unmittelbare Anwendung der §§ 26 KStG, 34c EStG zu prüfen. Bei nicht unter das DBA fallenden St dürfte eine Anrechnung unmittelbar gem § 26 Abs 1 KStG allerdings nicht selten daran scheitern, dass keine "der dt KSt entspr St" vorliegt (es kommt dann aber ein Abzug gem §§ 26 KStG, 34c Abs 3 EStG in Betracht).

Diesen Möglichkeiten trägt § 34c Abs 6 S 4 KStG (iVm § 26 Abs 6 S 1 KStG) Rechnung, s Tz 128 ff.

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