Tz. 207

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

An die Stelle das Erfordernisses der unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) tritt in DBA-Fällen die Ansässigkeit in D iSd DBA (s Tz 206; ähnlich zB s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 66; auch s FG Hbg v 17.05.2013, EFG 2013, 1671). Dies folgt aus der Nichterwähnung des § 34c Abs 1 S 1 EStG im dortigen Abs 6 S 2. Indes liegt bei Ansässigkeit in D iSd DBA auch immer unbeschr Stpfl vor, weil die DBA entweder unmittelbar an diese anknüpfen (s Art 4 Abs 1 OECD-MA) oder – seltener – dafür Begriffe verwenden wie "Ort der Leitung", die inhaltsgleich mit den dt Merkmalen der unbeschr Stpfl sind.

 

Tz. 208

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Ist das KSt-Subjekt in beiden Vertragsstaaten unbeschr stpfl und damit grds auch ansässig iSd DBA (Doppelansässigkeit), muss für DBA-Zwecke (dh ua auch für die Anrechnungsverpflichtung, s Tz 33 mit Bsp) bestimmt werden, welchem der Staaten der Vorrang gebührt. Dies geschieht in den DBA mittels einer sog Tie-breaker-rule, die für KSt-Subjekte entscheidend auf den "Ort der tats Geschäftsleitung" abstellt (s Art 4 Abs 3 OECD-MA). Dieser Ort muss mithin in diesen Fällen in D liegen, wenn Anrechnung begehrt wird.

 

Tz. 209

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Wechselt die Ansässigkeit innerhalb des VZ, so ist Anrechnung nur bei denjenigen Eink möglich, die während der dt Ansässigkeit erzielt wurden; für den Zeitpunkt der Erzielung sind die dt Gewinnermittlungsregeln maßgebend. In solchen Fällen ist aber auch immer die Möglichkeit zu prüfen, dass das KSt-Subjekt im Zuge des Wechsels der Ansässigkeit evtl untergegangen und ein neues entstanden ist (s § 2 KStG Tz 188 ff; § 1 KStG 1999 Tz 77ff, 113); dann würde es insoweit an der Subjektidentität (s Tz 233) fehlen.

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