Tz. 87

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die stillen Reserven von WG, deren AK oder HK voll abgeschrieben worden sind und nur noch mit einem "Erinnerungswert" bilanziert werden, sind im Fall der Einbringung zum Zwischenwert anteilig auszuweisen. Handelt es sich um abnutzbare bewegliche WG des AV und beträgt der Aufstockungsbetrag nicht mehr als 800 EUR (vor dem 01.01.2018: 410 EUR), kann die aufnehmende Kap-Ges nicht von der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs 2 EStG aF/nF (sog geringwertige WG) Gebrauch machen (ebenso s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 259; aA s Kulosa, in Schmidt, 39. Aufl, § 6 EStG Rn 655für "Einbringungen … oberhalb des Bw"). Die Einbringung zum Zwischenwert ist zwar dem Grunde nach eine vollentgeltliche Anschaffung durch die Übernehmerin (s Tz 18). Die von § 23 Abs 3 UmwStG bestimmte stliche Rechtsnachfolge führt allerdings dazu, dass die Anschaffung, Herstellung oder Einlage des beweglichen WG durch den Einbringenden als Rechtsvorgänger der Übernehmerin zugerechnet wird. Eine Abschr des Aufstockungsbetrags gem § 6 Abs 2 EStG bei Übernahme der WG durch die Kap-Ges/Gen kann daher nicht erfolgen, weil diese nur im Wj der Anschaffung, Herstellung oder Einlage zulässig ist (s § 6 Abs 2 S 1 EStG), welche aufgr des zu beachtenden Rechtsnachfolgeprinzips beim Rechtsvorgänger erfolgt ist.

Die Verteilung des Aufstockungsbetrags bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe der Abschr-Regeln des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 UmwStG (s Tz 92–93).

 

Tz. 88–89

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Vorläufig frei.

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