Tz. 144

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 3 S 1 KStG verpflichtet eine Kap-Ges, ihren AE eine Bescheinigung über die Höhe der an sie erbrachten Leistungen, soweit das stliche Einlagekto gemindert wurde, auszustellen. § 27 Abs 7 KStG dehnt diese Verpflichtung auf andere Kö und Pers-Vereinigungen aus (dazu s Tz 250ff).

§ 27 Abs 1 und 7 KStG knüpfen entweder unmittelbar (Abs 1) oder über den Bezug auf die Möglichkeit, Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 1, 9 oder 10 EStG erbringen zu können (Abs 7) und ein stliches Einlagekto haben zu können, an die unbeschr KSt-Pflicht der die Leistung erbringenden Kö an.

Wegen des in § 27 Abs 8 S 8 KStG geregelten Sonderfalls der Ausstellung von St-Besch bei einer Einlagenrückgewähr durch nicht der unbeschr StPflicht im Inl unterliegen (ausl) Kö oder Pers-Vereinigungen s Tz 289, 290.

 

Tz. 145

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören auch die Leistungen der unbeschr stpfl Realgemeinden und wirtsch Vereine, wenn sie Mitgliedschaftsrechte gewähren, die einer kap-mäßigen Beteiligung gleich stehen, s Urt des BFH v 23.09.1970 (BStBl II 1971, 47).

Wegen der Frage, ob auch Stiftungen ein stliches Einlagekto zu führen haben und sie folglich St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG ausstellen können, s Tz 29 und 252.

Die Verpflichtung zur Ausstellung der St-Besch hängt allein davon ab, ob die Leistungen bei den AE ihrer Art nach Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG sind. Die St-Besch sind deshalb auch dann auszustellen, wenn die Eink aus KapV nach § 20 Abs 8 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.

Für die Bestimmung des AE kommt es gem § 20 Abs 5 EStG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschl an.

 

Tz. 146

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

BgA von jur Pers d öff Rechts, die Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a oder Buchst b EStG vermitteln, haben ein stliches Einlagekto zu führen und sind somit zur Ausstellung von St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG verpflichtet (dazu ausführlich s Tz 80ff).

In Fällen, in denen einem BgA einer jur Pers d öff Rechts über andere jur Pers d öff Rechts eine Einlagenrückgewähr zufließt, kann aus sachlichen Billigkeitsgründen in entspr Anwendung der Rn 11 des BMF-Schr v 28.01.2019 (BGBl I 2019, 97) der BgA, der die durchgeleiteten Beteiligungserträge erhält, den Betrag der Einlagenrückgewähr durch die Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG nachweisen, die der KöR ausgestellt worden ist, über die ihm die Einlagenrückgewähr zufließt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die weitergeleitete Einlagenrückgewähr in der St-Bil des BgA mit der Bil-Position "Beteiligung" an der jur Pers d öff Rechts verrechnet worden ist (s Schr des BMF v 01.06.2012 – IV C 2 – S 2836/12/10001; weiter s OFD Münster, Vfg v 11.07.2012, DB 2012, 2194). Bei den von dieser Billigkeitsmaßnahme begünstigten Personen führt die Einlagenrückgewähr daher nicht zu stpfl Erträgen. Die Einlagenrückgewähr unterliegt der St-Befreiung nach § 8b Abs 2 KStG, soweit sie den Bw der Beteiligung übersteigt (Rn 6 des BMF-Schr v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292).

 

Tz. 147

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Eine Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG darf nur die Kö ausstellen, die für eigene Rechnung an ihre AE Leistungen iSd § 27 Abs 3 KStG (s Tz 167) erbringt. Dies gilt auch bei OG, selbst wenn der OT die Az vornimmt, s Schr des BMF v 05.11.2002 (BStBl I 2002, 1338 Rn 3). Im letztgenannten Fall erfolgt die Zahlung zwar nicht hr-lich auf Rechnung der OG. Die Zurechnung des entspr Einkommens und insbes die Finanzierung der Az erfolgen jedoch nach § 16 S 2 KStG bei der OG. Schließlich sind die Empfänger der Az AE der OG, nicht des OT.

 

Tz. 148

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Fallen Stammrecht und Dividendenberechtigung auseinander (zB nach Veräußerung von Dividendenscheinen iSd § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG oder nach Verkauf des Stammrechts unter Zurückbehaltung des Dividendenscheins – jeweils vor Gewinnverteilungsbeschl –), ist die St-Besch demjenigen auszustellen, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl AE war (ebenso hierzu s Tz 158 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 298ff).

 

Tz. 149

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Einleitungssatz des § 27 Abs 3 KStG stellt klar, dass die Vorschrift nur für Bescheinigungen gilt, die die ausschüttende Kö selbst erteilt. Zur Erteilung der St-Besch ist sie stets verpflichtet, wenn sie für eigene Rechnung Leistungen erbringt, die bei den AE Einnahmen iSv § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG sind. Hängt die Leistung der Kö dagegen von der Vorlage eines Dividendenscheines ab und wird – wie bei Inhaberaktien typisch – für die Auszahlung ein Kreditinstitut iSd § 27 Abs 4 KStG eingeschaltet, ist der Kö die Ausstellung der Bescheinigung untersagt. In diesem Fall hat statt der Kö das inl Kreditinstitut die St-Besch auszustellen (s Tz 180ff).

 

Tz. 150

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bei Verschmelzung der ausschüttenden Kö gilt, dass die Verpflichtung zur Ausstellung der St-Besch auf den Gesamtrechtsnachfolger übergeht, auch wenn er zB eine Pers-Ges ist. Dem steht der engere Wortlaut des § 45 AO ...

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