Tz. 167

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 KStG ist in der St-Besch die (auf den jeweiligen AE entfallende) Höhe der Leistungen anzugeben, soweit das stliche Einlagekto gemindert wurde. Diese St-Besch ist der Nachweis dafür, dass der AE gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die entspr Bezüge nicht als Kap-Ertrag versteuern muss. Wegen der stlichen Behandlung beim AE im Einzelnen s § 8 Abs 1 KStG Tz 133ff.

Leistungen iSd § 27 Abs 3 S 1 KStG sind oGA, Vorabausschüttungen ebenso wie sonstige Leistungen wie Kap-Herabsetzungen und Liquidationsauskehrungen (s Tz 45).

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