OFD Münster, 11.7.2012, S 2750 a - 216 - St 13 - 33

Es ist die Frage aufgetreten, welche Besteuerungsfolgen bei dem mittelbaren Empfänger einer Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto eintreten, wenn diese von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete juristische Person des öffentlichen Rechts zum Empfänger „durchgeleitet” wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Körperschaftsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann in Fällen, in denen einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Einlagenrückgewähr zufließt, aus sachlichen Billigkeitsgründen die Tz. 11 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002, BStBl 2002 I S. 935, entsprechend angewendet werden.

Der Betrieb gewerblicher Art, der die durchgeleiteten Beteiligungserträge erhält, hat den Betrag der Einlagenrückgewähr durch die Bescheinigung i.S. des § 27 Abs. 3 KStG nachzuweisen, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestellt worden ist, über die ihm die Einlagenrückgewähr zufließt.

Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung ist ferner, dass die weitergeleitete Einlagenrückgewähr in der Steuerbilanz des Betriebs gewerblicher Art mit der Bilanzposition „Beteiligung” an der juristischen Person des öffentlichen Rechts verrechnet worden ist.

Bei den von dieser Billigkeitsmaßnahme begünstigen Personen führt die Einlagenrückgewähr daher nicht zu steuerpflichtigen Erträgen. Die Einlagenrückgewähr unterliegt der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG, soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigt (Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 28.4.2003, BStBl 2003 I S. 292).

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2

KStG § 27

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